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Die Einstellung einer Fotografie, die mit Zustimmung des Urhebers auf einer Website frei zugänglich ist, darf auf einer anderen Website nur mit einer erneuten Zustimmung des Urhebers erfolgen. Denn durch ein solches Einstellen wird die Fotografie einem neuen Publikum zugänglich gemacht. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Herr Dirk Renckhoff, ein
Herr Renckhoff hatte das Land Nordrhein-Westfalen vor den deutschen Gerichten verklagt, um diesem die Vervielfältigung der Fotografie zu verbieten. Außerdem verlangt er 400 Euro Schadensersatz. Herr Renckhoff machte geltend, nur den Betreibern des Reisemagazin-Portals ein Nutzungsrecht eingeräumt zu haben, und vertrat die Ansicht, dass die Einstellung der Fotografie auf der Website der Schule sein Urheberrecht verletze.
In diesem Kontext ersucht der Bundesgerichtshof den Gerichtshof um Auslegung der Urheberrechtsrichtlinie*, der zufolge der Urheber eines Werkes grundsätzlich das ausschließliche Recht hat, die öffentliche Wiedergabe dieses Werks zu erlauben oder zu verbieten (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie).
Der Bundesgerichtshof möchte wissen, ob der Begriff "öffentliche Wiedergabe" die Einstellung einer Fotografie auf eine Website erfasst, wenn die Fotografie zuvor ohne eine Beschränkung, die ihr Herunterladen verhindert, und mit
Mit seinem Urteil bejaht der Gerichtshof diese Frage. Der Gerichtshof erinnert zunächst daran, dass eine Fotografie urheberrechtlich geschützt sein kann, sofern sie (was das nationale Gericht zu prüfen hat) die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der dessen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in dessen bei ihrer Herstellung getroffenen freien kreativen Entscheidungen ausdrückt.
Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass vorbehaltlich der in der Richtlinie erschöpfend aufgeführten Ausnahmen und Beschränkungen jede Nutzung eines Werks durch einen Dritten ohne eine vorherige
Im vorliegenden Fall ist es als "Zugänglichmachung" und folglich als "Handlung der Wiedergabe" einzustufen, wenn auf einer Website eine zuvor auf einer anderen Website veröffentlichte Fotografie eingestellt wird (vor diesem Einstellen war sie auf einen privaten Server kopiert worden). Denn durch ein solches Einstellen wird den Besuchern der Website, auf der die Einstellung erfolgt ist (vorliegend die Website der Schule), der Zugang zu der betreffenden Fotografie auf dieser Website ermöglicht.
Außerdem ist die Einstellung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf einer anderen Website als die, auf der die ursprüngliche Wiedergabe mit der
Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein solches Einstellen von der Zugänglichmachung eines geschützten Werkes über einen anklickbaren Link, der auf eine andere Website verweist, auf der das Werk ursprünglich wiedergegeben worden ist, zu unterscheiden ist (vgl. insoweit Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 2014). Denn im Gegensatz zu Hyperlinks, die zum guten Funktionieren des Internets beitragen, trägt die Einstellung eines Werks auf einer Website ohne die
Schließlich betont der Gerichtshof, dass es keine Rolle spielt, dass der Urheberrechtsinhaber - wie im vorliegenden Fall - die Möglichkeiten der Internetnutzer zur Nutzung der Fotografie nicht eingeschränkt hat.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2018
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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