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Im Fall der Annullierung eines Flugs können die Fluggäste unter bestimmten Voraussetzungen neben der ihnen gewährten Ausgleichsleistung für den materiellen Schaden auch eine Entschädigung für den immateriellen Schaden verlangen. Außerdem kann ein Fluggast die Entschädigung für die Annullierung eines Flugs in Anspruch nehmen, wenn sein Flugzeug gestartet ist, aber anschließend, aus welchen Gründen auch immer, zum Ausgangsflughafen zurückkehren musste, und dieser Fluggast auf einen anderen Flug umgebucht wurde. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden.
Die Verordnung über Ausgleichsleistungen für Fluggäste* schreibt standardisierte Maßnahmen vor, die die Fluggesellschaften gegenüber ihren Fluggästen im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen ergreifen müssen. Die Verordnung gilt aber unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Daher kann die nach der Verordnung gewährte Ausgleichsleistung auf einen etwaigen weiter gehenden Schadensersatzanspruch der Fluggäste angerechnet werden.
Zu den in der Verordnung vorgesehenen standardisierten Maßnahmen im Fall der Annullierung eines Flugs gehören die Erstattung der Flugscheinkosten und die anderweitige Beförderung der Fluggäste. Außerdem muss ihnen die Fluggesellschaft während der Wartezeit auf einen späteren Flug angemessene Betreuungsleistungen anbieten (z. B. eine Unterbringung sowie die Möglichkeit, Mahlzeiten einzunehmen und Telefongespräche zu führen). Schließlich haben die Fluggäste im Fall der Annullierung des Flugs ohne oder mit einer sehr kurzen Vorankündigung auch Anspruch auf eine entfernungsabhängige pauschale Ausgleichszahlung, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.
Parallel dazu werden im Übereinkommen von Montreal** die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Fluggäste wegen der Annullierung eines Flugs als individualisierte Wiedergutmachung Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Luftfahrtunternehmen geltend machen können. Insbesondere haftet das Luftfahrtunternehmen nach diesem Übereinkommen im Fall einer Annullierung nur bis zu einem Betrag von 4 150 Sonderziehungsrechten je Reisenden***.
Die Familien Pato Rodríguez und López Sousa sowie Herr Rodrigo Manuel Puga Lueiro hatten für den 25. September 2008 einen Flug mit Air France von Paris (Frankreich) nach Vigo (Spanien) gebucht. Das
Die sieben Fluggäste erhoben Klage auf Zahlung von jeweils 250 Euro als Ausgleichszahlung für die Annullierung des Flugs. Ferner verlangt die Familie Pato Rodríguez 170 Euro, um die Kosten der Taxifahrt zu decken, und 650 Euro pro Person zum Ersatz des immateriellen Schadens. Die Familie López Sousa verlangt ebenfalls jeweils 650 Euro zum Ersatz des immateriellen Schadens sowie die Erstattung von Auslagen für am Flughafen eingenommenes Essen und für einen zusätzlichen Tag Hundepension für ihren Hund. Herr Puga Lueiro begehrt 300 Euro zum Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens.
Der mit der Rechtssache befasste Juzgado de lo Mercantil nº 1 de Pontevedra (Handelsgericht in Pontevedra, Spanien) fragt den Gerichtshof, ob der vorliegende Sachverhalt als „Annullierung“ eines Flugs anzusehen ist. Zudem möchte das spanische Gericht wissen, ob der „weiter gehende Schadensersatz“, den die Fluggäste geltend machen können, jede Art von Schaden, einschließlich immaterieller Schäden, umfasst und ob dieser Schadensersatz auch die Kosten beinhaltet, die den Fluggästen entstanden sind, weil das Luftfahrtunternehmen seiner Pflicht, Unterstützung und Betreuung zu leisten, nicht nachgekommen ist.
In seinem Urteil erläutert der Gerichtshof erstens seine Auslegung des Begriffs „Annullierung“ dahin, dass er nicht ausschließlich den Fall betrifft, dass das betreffende
Ist der Abflug erfolgt, das
Weiter führt der Gerichtshof aus, dass bei der Prüfung, ob eine „Annullierung“ vorliegt, auf die individuelle Situation jedes beförderten Fluggasts abzustellen ist, d. h., es ist zu prüfen, ob in Bezug auf den betreffenden Fluggast die ursprüngliche Planung des Flugs aufgegeben wurde. Dabei liegt eine Annullierung des Flugs nicht nur dann vor, wenn alle Fluggäste, die den ursprünglich geplanten Flug gebucht hatten, mit einem anderen Flug befördert wurden.
Aus der Tatsache, dass die sieben Fluggäste im vorliegenden Fall ihr Endziel (Vigo) nach Umbuchung auf andere, für den Folgetag des vorgesehenen Abflugtags geplante Flüge erreichten, folgert der Gerichtshof, dass „ihr“ jeweiliger ursprünglich geplanter Flug als „annulliert“ einzustufen ist.
Zweitens stellt der Gerichtshof klar, dass der Begriff „weiter gehender Schadensersatz“ es dem nationalen Gericht ermöglicht, Ersatz für den wegen der Nichterfüllung des Luftbeförderungsvertrags entstandenen immateriellen Schaden zu gewähren, und zwar unter den Voraussetzungen des Übereinkommens von Montreal oder des nationalen Rechts.
Der „weiter gehende Schadensersatz“ soll die Durchführung der in der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen standardisierten und sofortigen Maßnahmen ergänzen. Demnach kann den Fluggästen aufgrund dieses „weiter gehenden Schadensersatzes“ der gesamte materielle und immaterielle Schaden, der ihnen durch die Verletzung der vertraglichen Pflichten des Luftfahrtunternehmens entstanden ist, ersetzt werden, und zwar unter den Voraussetzungen und Grenzen des Übereinkommens von Montreal oder des nationalen Rechts. Drittens fügt der Gerichtshof hinzu, dass die Fluggäste, wenn ein Luftfahrtunternehmen die ihm nach der Verordnung obliegenden Unterstützungspflichten (Erstattung der Flugscheinkosten oder anderweitige Beförderung zum Endziel, Tragung der Kosten für die Beförderung des Fluggasts von einem anderen Flughafen zu dem ursprünglich vorgesehenen Zielflughafen) und Betreuungspflichten (Verpflegungs-, Unterbringungs- und Kommunikationskosten) verletzt, berechtigt sind, einen Ausgleichsanspruch geltend zu machen. Diese Ansprüche können jedoch, da sie sich unmittelbar aus der Verordnung ergeben, nicht als „weiter gehender“ Schadensersatz angesehen werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2011
Quelle: ra-online, Gerichtshof der Europäischen Union (pm/pt)
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Dokument-Nr. 12406
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