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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 12.05.2021
C-70/20 -

Kein Schadensersatz bei harter Flugzeuglandung

Harte Landung stellt keinen Unfall im Sinn des Übereinkommens von Montreal dar

Die Haftung einer Airline besteht bei einer harten Landung nur dann, wenn diese nicht vorschriftsgemäß durchgeführt worden ist. dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden.

Im dem hier vorliegenden Fall verlangte eine Passagierin die Zahlung von circa 69.000 EUR von einer Airline und dabei geltend machte, dass sie bei einer wegen einer harten Landung einen Bandscheibenvorfall erlitten habe. Die Frau führte dabei an, dass die harte Landung einen Unfall im Sinn des Übereinkommens von Montreal darstelle. Dieses Abkommen regelt Haftungsfragen im internationalen zivilen Luftverkehr und gilt auch in der EU. Wenn ein Unfall nach diesem Abkommen vorliegt, besteht eine Haftung der Airline. Die Airline entgegnete, dass es sich bei der Landung um ein typisches Ereignis während eines Flugs gehandelt habe.

EuGH verneint Vorliegen eines Pilotenfehlers

Der EuGH urteilte nun, dass kein Pilotenfehler vorlag, ganz im Gegenteil sei die harte Landung auf dem Flughafen aus flugtechnischer Sicht sogar sicherer als eine zu weiche Landung gewesen. Es komme nicht darauf an, wie der betroffene Passagier die Landung wahrgenommen habe. Vielmehr sei entscheidend, ob die Landung korrekt nach den Vorschriften vorgenommen werde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2021
Quelle: Newsletter Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), ra-online (ab)

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