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Einige FIFA-Bestimmungen über internationale Transfers von Berufsfußballspielern verstoßen gegen das Unionsrecht. Diese Bestimmungen behindern die Freizügigkeit der Spieler und beschränken den Wettbewerb zwischen den Vereinen.
Ein ehemaliger Berufsfußballspieler mit Wohnsitz in Frankreich wendet sich vor den belgischen Gerichten gegen einige von der Fédération internationale de football association (FIFA), dem Verband, der weltweit für die Organisation und Kontrolle des Fußballs zuständig ist, erlassene Bestimmungen und macht geltend, sie hätten seine Verpflichtung durch einen belgischen Fußballverein behindert. Die fraglichen Bestimmungen finden sich im „FIFAReglement bezüglich Status und Transfer von Spielern“ (RSTS). Diese Bestimmungen, die sowohl von der FIFA als auch von den ihr angehörenden nationalen Fußballverbänden wie dem belgischen Verband (URBSFA) angewandt werden sollen, gelten u. a. für den Fall, dass ein Verein der Ansicht ist, dass einer seiner Spieler seinen Arbeitsvertrag vorzeitig ohne „triftigen Grund“ aufgelöst hat. In einem solchen Fall haften der Spieler und jeder Verein, der ihn verpflichten möchte, gesamtschuldnerisch für die Zahlung einer Entschädigung an den ehemaligen Verein.
Außerdem kann der neue Verein unter bestimmten Umständen mit einer sportlichen Sanktion in Form eines Verbots der Verpflichtung neuer Spieler für eine vorgegebene Periode geahndet werden. Schließlich muss der nationale Verband, dem der ehemalige Verein des Spielers angehört, es ablehnen, dem Verband, bei dem der neue Verein registriert ist, einen internationalen Freigabeschein auszustellen, solange zwischen dem ehemaligen Verein und dem Spieler eine Streitigkeit über die Auflösung des Vertrags besteht. Die Cour d’appel de Mons (Appellationshof Mons, Belgien) fragt den Gerichtshof, ob diese unterschiedlichen Bestimmungen mit der
Der Gerichtshof entscheidet, dass alle diese Bestimmungen gegen das
Zum anderen entscheidet der Gerichtshof im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht, dass die beanstandeten Bestimmungen eine Beschränkung bzw. Verhinderung des grenzüberschreitenden Wettbewerbs bezwecken, der zwischen allen Profifußballvereinen in der Union bestehen kann, wenn sie einseitig Spieler verpflichten, die bei einem anderen Verein unter Vertrag stehen oder denen vorgeworfen wird, ihren Arbeitsvertrag ohne triftigen Grund aufgelöst zu haben. Hierzu führt der Gerichtshof aus, dass die Möglichkeit, miteinander in den Wettbewerb zu treten, indem man bereits ausgebildete Spieler verpflichtet, eine wesentliche Rolle im Bereich des professionellen Fußballs spielt und dass Bestimmungen, die diese Art des Wettbewerbs in allgemeiner Weise beschränken, indem sie die Verteilung der Arbeitnehmer auf die Arbeitgeber festschreiben sowie die Märkte abschotten, einer Abwerbeverbotsvereinbarung ähneln. Im Übrigen stellt der Gerichtshof fest, dass diese Bestimmungen – vorbehaltlich einer Überprüfung durch die Cour d’appel de Mons – nicht unerlässlich oder erforderlich zu sein scheinen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2024
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34442
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