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Automatische Anerkennung außergerichtlicher Ehescheidungen: Eine von einem Standesbeamten eines Mitgliedstaats errichtete Scheidungsurkunde, die eine Vereinbarung der Ehegatten über die Ehescheidung enthält, die sie vor dem Standesbeamten getreu den in den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen bestätigt haben, stellt eine Entscheidung im Sinne der Brüssel-IIa-Verordnung dar. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Im Jahr 2013 heirateten TB, eine deutsche und italienische Staatsangehörige, und RD, ein italienischer Staatsangehöriger, in Deutschland. Im Anschluss an ein außergerichtliches Scheidungsverfahren nach italienischem Recht stellte ihnen im Jahr 2018 der befasste italienische
Der Gerichtshof hat nun entschieden, dass eine von einem Standesbeamten des Ursprungsmitgliedstaats errichtete Scheidungsurkunde, die eine Vereinbarung der Ehegatten über die
Darüber hinaus verweist der Gerichtshof auf seine Rechtsprechung, wonach von der Brüssel-IIa-Verordnung nur Ehescheidungen erfasst werden, die entweder von einem staatlichen Gericht oder von einer öffentlichen Behörde oder unter deren Kontrolle ausgesprochen werden, was reine Privatscheidungen ausschließt. Daraus leitet er ab, dass jede Behörde, die eine „Entscheidung“ zu treffen hat, die Kontrolle über den Ausspruch der
In Bezug auf die vorliegende Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2022
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32373
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