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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 01.10.2019
C-616/17 -

Verfahrens­vor­schriften für Zulassung von glyphosathaltigen Pflanzen­schutz­mitteln gültig

Prüfverfahren für Pflanzen­schutz­mittel kann nicht in Frage gestellt werden

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die für die Zulassung von - u.a. glyphosathaltigen - Pflanzen­schutz­mitteln geltenden Verfahrens­vor­schriften gültig sind und es nichts gibt, was die Gültigkeit der Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzen­schutz­mitteln in Frage stellen könnte.

Mehreren Umweltaktivisten, Mitgliedern der "Faucheurs volontaires d'OGM ariégeois" ("Freiwillige Schnitter der Ariège gegen GVO"), wird zur Last gelegt, in Geschäftsräumen in den französischen Städten Pamiers, Saint Jean du Falga und Foix Kanister mit Unkrautvernichtungsmitteln, die die Chemikalie Glyphosat enthielten (konkret "Roundup"), in strafrechtlich relevanter Weise beschädigt zu haben. Den Aktivisten wird vorgeworfen, gemeinschaftlich handelnd einen einem Dritten gehörenden Gegenstand beschädigt oder zerstört zu haben.

Nationales Gericht erbittet Überprüfung der Pflanzenschutzmittelverordnung

Das Tribunal correctionnel de Foix (Strafgericht Foix) ist der Auffassung, dass die Ungültigkeit der maßgeblichen EU-Verordnung* (im Folgenden: Pflanzenschutzmittelverordnung) die Tatbestandsmerkmale der den Beschuldigten zur Last gelegten Straftat neutralisieren könnte, und möchte daher vom Gerichtshof wissen, ob diese Verordnung mit dem Vorsorgeprinzip vereinbar ist. Konkret hat es Zweifel, ob mit diesem Prinzip bestimmte Vorschriften der Pflanzenschutzmittelverordnung vereinbar sind, die es dahin auslegt, dass sie

- dem Hersteller des Pflanzenschutzmittels, das in Verkehr gebracht werden soll, ein zu weites Ermessen hinsichtlich der Identifizierung des Stoffs, den er als "Wirkstoff" seines Mittels bezeichnet, einräumen

- vorsehen, dass die im Dossier enthaltenen Analysen und Bewertungen ohne eine unabhängige Gegenuntersuchung und ohne hinreichende Öffentlichkeit vom Hersteller vorgelegt werden,

- nicht gewährleisten, dass das Vorhandensein mehrerer Wirkstoffe in ein und demselben Pflanzenschutzmittel und der mögliche "Cocktaileffekt", der sich daraus ergeben kann, hinreichend berücksichtigt werden, und

- nicht die Durchführung hinreichender Versuche bezüglich der Langzeittoxizität gewährleisten.

Vorschriften zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln müssen hohes Gesundheitsschutzniveau sicherstellen

In seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass von Vorschriften zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln das Vorsorgeprinzip zu befolgen hat, um u.a. ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen. Diese Vorschriften müssen somit einen normativen Rahmen festlegen, der es den zuständigen Behörden ermöglicht, über hinreichende Angaben zu verfügen, um die sich aus der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln für die Gesundheit ergebenden Gefahren zu beurteilen.

Bei Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels kann nicht über zur Prüfung eingereichte Wirkstoffe frei entschieden werden

Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels jeden Stoff, der in der Zusammensetzung dieses Mittels verwendet wird und die in der Pflanzenschutzmittelverordnung aufgestellten Kriterien erfüllt, anzugeben hat, so dass er entgegen der Prämisse, auf die sich das vorlegende Gericht stützt, keine Möglichkeit hat, nach Ermessen zu entscheiden, welcher Bestandteil des Mittels für die Zwecke der Prüfung des Antrags als ein Wirkstoff anzusehen ist. Er führt weiter aus, dass nicht offensichtlich ist, dass die in dieser Vorschrift genannten Kriterien ungenügend wären, um eine objektive Bestimmung der betreffenden Stoffe zu ermöglichen und sicherzustellen, dass die Stoffe, die für die Wirksamkeit der Pflanzenschutzmittel tatsächlich eine Rolle spielen, bei der Beurteilung der Gefahren, die sich aus der Verwendung dieser Mittel ergeben, tatsächlich berücksichtigt werden.

Der Gerichtshof gelangt daher zu dem Schluss, dass die Entscheidungen, die der Unionsgesetzgeber hinsichtlich der Verpflichtungen getroffen hat, denen der Antragsteller bezüglich der Identifizierung der Wirkstoffe unterliegt, die Bestandteil des Pflanzenschutzmittels sind, auf das sich sein Zulassungsantrag bezieht, nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sind.

Bei Zulassung eines Pflanzenschutzmittels sind Kummulations- und Synergieeffekte des Mittels zu berücksichtigen

Sodann prüft der Gerichtshof die Frage der Vereinbarkeit des behaupteten Fehlens einer Berücksichtigung und einer spezifischen Analyse der Wirkungen der Kumulierung mehrerer Wirkstoffe in einem Pflanzenschutzmittel ("Cocktaileffekt") mit dem Vorsorgeprinzip. Er weist darauf hin, dass im Rahmen des Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels die Kummulations- und Synergieeffekte dieses Mittels zu berücksichtigen sind.

Deshalb, so der Gerichtshof, müssen die Verfahren, nach denen die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels erfolgt, zwingend eine Beurteilung nicht nur der eigenen Effekte der in diesem Mittel enthaltenen Wirkstoffe, sondern auch der Kumulationseffekte dieser Stoffe sowie ihre kumulierten Effekte mit anderen Bestandteilen dieses Pflanzenschutzmittels umfassen. Die Pflanzenschutzmittelverordnung ist somit auch insoweit nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet.

Zuständige Behörden müssen zuverlässigste wissenschaftliche Daten und neueste internationale Forschungsergebnisse berücksichtigen

Weiter weist der Gerichtshof darauf hin, dass zum einen der Unionsgesetzgeber die Qualität der zur Stützung eines auf die Pflanzenschutzmittelverordnung gegründeten Antrags vorgelegten Versuche, Studien und Analysen in einen Rahmen fassen wollte, und zum anderen der mit einem Antrag befasste Mitgliedstaat eine unabhängige, objektive und transparente Bewertung dieses Antrags unter Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik vorzunehmen hat, während die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) unter Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik zu entscheiden hat. Aus diesem Grund haben die zuständigen Behörden insbesondere die zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten sowie die neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung zu berücksichtigen und den vom Antragsteller vorgelegten Studien nicht in allen Fällen ein überwiegendes Gewicht beizumessen.

Kommission kann Genehmigung eines Wirkstoffs jederzeit überprüfen

Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der berichterstattende Mitgliedstaat einen Entwurf des Bewertungsberichts erstellt, der den anderen Mitgliedstaaten sowie der EFSA übermittelt wird. Des Weiteren hat Letztere im Hinblick auf die Annahme ihrer Schlussfolgerung die Möglichkeit, eine Konsultation mit Experten zu organisieren und die Kommission zu ersuchen, ein gemeinschaftliches Referenzlabor zu konsultieren, dem der Antragsteller gegebenenfalls Proben und Analysestandards vorzulegen hat. Diese Schlussfolgerung wird darüber hinaus den Mitgliedstaaten übermittelt. Schließlich kann die Kommission die Genehmigung eines Wirkstoffs jederzeit überprüfen, u.a. wenn es aufgrund neuer wissenschaftlicher und technischer Kenntnisse Anzeichen dafür gibt, dass der Stoff die Genehmigungskriterien nach der Pflanzenschutzmittelverordnung nicht mehr erfüllt.

Pflanzenschutzmittelverordnung ist nicht mit offensichtlichem Beurteilungsfehler behaftet

Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die Pflanzenschutzmittelverordnung auch insoweit, als sie vorsieht, dass die in den Verfahren zur Genehmigung eines Wirkstoffs und zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels notwendigen Versuche, Studien und Analysen vom Antragsteller vorgelegt werden, ohne dass systematisch die Durchführung einer unabhängigen Gegenuntersuchung verlangt wird, nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist.

Zugangsantrag darf nicht aus Gründen des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen abgelehnt werden

Was den Zugang zu den in den Anträgen enthaltenen Informationen anbelangt, betont der Gerichtshof, dass die Pflanzenschutzmittelverordnung ausdrücklich auf die Bestimmungen der Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen** verweist. In dieser Richtlinie heißt es, dass die Mitgliedstaaten nicht vorsehen dürfen, dass ein Zugangsantrag, der sich auf Informationen über Emissionen in die Umwelt bezieht, aus Gründen des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen abgelehnt wird. Diese spezifische Bestimmung gilt u.a. für die Studien, die zur Beurteilung der Schädlichkeit der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels oder des Vorhandenseins von Rückständen in der Umweltnach der Anwendung des Mittels bestimmt sind.

Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die vom Unionsgesetzgeber eingeführte Regelung zur Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit zu den für die Beurteilung der sich aus der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels ergebenden Risiken relevanten Inhalten der die Anträge betreffenden Dossiers nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist.

Pflanzenschutzmittel darf keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf Gesundheit von Menschen haben

Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein Pflanzenschutzmittel nur zugelassen werden kann, wenn nachgewiesen ist, dass es keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen hat, wobei dieser Nachweis vom Antragsteller zu erbringen ist. Weist ein Pflanzenschutzmittel aber eine Art der Karzinogenität oder Langzeittoxizität auf, so kann es, wie der Gerichtshof betont, nicht als dieser Voraussetzung genügend angesehen werden. Der Gerichtshof stellt fest, dass es daher die Aufgabe der zuständigen Behörden ist, bei der Prüfung des Antrags auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels zu prüfen, dass die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise, zu denen in erster Linie die Versuche, Analysen und Studien zu dem Pflanzenschutzmittel zählen, genügen, um im Licht des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands die Gefahr auszuschließen, dass dieses Mittel eine solche Karzinogenität oder Toxizität aufweist.

Gültigkeit der Pflanzenschutzmittelverordnung wird nicht in Frage gestellt

Somit gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Prüfung der vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Pflanzenschutzmittelverordnung berühren könnte.

Erläuterungen

* -  Verordnung (EG) Nr.1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309 1).

** -  Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. 2003, L 41, S. 26).

 

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2019
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online (pm/kg)

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