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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die für die Zulassung von - u.a. glyphosathaltigen - Pflanzenschutzmitteln geltenden Verfahrensvorschriften gültig sind und es nichts gibt, was die Gültigkeit der Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln in Frage stellen könnte.
Mehreren Umweltaktivisten, Mitgliedern der "Faucheurs volontaires d'OGM ariégeois" ("Freiwillige Schnitter der Ariège gegen GVO"), wird zur Last gelegt, in Geschäftsräumen in den französischen Städten Pamiers, Saint Jean du Falga und Foix Kanister mit Unkrautvernichtungsmitteln, die die Chemikalie
Das Tribunal correctionnel de Foix (Strafgericht Foix) ist der Auffassung, dass die Ungültigkeit der maßgeblichen EU-Verordnung* (im Folgenden: Pflanzenschutzmittelverordnung) die Tatbestandsmerkmale der den Beschuldigten zur Last gelegten Straftat neutralisieren könnte, und möchte daher vom Gerichtshof wissen, ob diese Verordnung mit dem Vorsorgeprinzip vereinbar ist. Konkret hat es Zweifel, ob mit diesem Prinzip bestimmte Vorschriften der Pflanzenschutzmittelverordnung vereinbar sind, die es dahin auslegt, dass sie
- dem Hersteller des Pflanzenschutzmittels, das in Verkehr gebracht werden soll, ein zu weites Ermessen hinsichtlich der Identifizierung des Stoffs, den er als "Wirkstoff" seines Mittels bezeichnet, einräumen
- vorsehen, dass die im Dossier enthaltenen Analysen und Bewertungen ohne eine unabhängige Gegenuntersuchung und ohne hinreichende Öffentlichkeit vom Hersteller vorgelegt werden,
- nicht gewährleisten, dass das Vorhandensein mehrerer Wirkstoffe in ein und demselben
- nicht die Durchführung hinreichender Versuche bezüglich der Langzeittoxizität gewährleisten.
In seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass von Vorschriften zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln das Vorsorgeprinzip zu befolgen hat, um u.a. ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen. Diese Vorschriften müssen somit einen normativen Rahmen festlegen, der es den zuständigen Behörden ermöglicht, über hinreichende Angaben zu verfügen, um die sich aus der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln für die Gesundheit ergebenden Gefahren zu beurteilen.
Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags auf
Der Gerichtshof gelangt daher zu dem Schluss, dass die Entscheidungen, die der Unionsgesetzgeber hinsichtlich der Verpflichtungen getroffen hat, denen der Antragsteller bezüglich der Identifizierung der Wirkstoffe unterliegt, die Bestandteil des Pflanzenschutzmittels sind, auf das sich sein Zulassungsantrag bezieht, nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sind.
Sodann prüft der Gerichtshof die Frage der Vereinbarkeit des behaupteten Fehlens einer Berücksichtigung und einer spezifischen Analyse der Wirkungen der Kumulierung mehrerer Wirkstoffe in einem
Deshalb, so der Gerichtshof, müssen die Verfahren, nach denen die
Weiter weist der Gerichtshof darauf hin, dass zum einen der Unionsgesetzgeber die Qualität der zur Stützung eines auf die Pflanzenschutzmittelverordnung gegründeten Antrags vorgelegten Versuche, Studien und Analysen in einen Rahmen fassen wollte, und zum anderen der mit einem Antrag befasste Mitgliedstaat eine unabhängige, objektive und transparente Bewertung dieses Antrags unter Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik vorzunehmen hat, während die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) unter Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik zu entscheiden hat. Aus diesem Grund haben die zuständigen Behörden insbesondere die zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten sowie die neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung zu berücksichtigen und den vom Antragsteller vorgelegten Studien nicht in allen Fällen ein überwiegendes Gewicht beizumessen.
Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der berichterstattende Mitgliedstaat einen Entwurf des Bewertungsberichts erstellt, der den anderen Mitgliedstaaten sowie der EFSA übermittelt wird. Des Weiteren hat Letztere im Hinblick auf die Annahme ihrer Schlussfolgerung die Möglichkeit, eine Konsultation mit Experten zu organisieren und die Kommission zu ersuchen, ein gemeinschaftliches Referenzlabor zu konsultieren, dem der Antragsteller gegebenenfalls Proben und Analysestandards vorzulegen hat. Diese Schlussfolgerung wird darüber hinaus den Mitgliedstaaten übermittelt. Schließlich kann die Kommission die Genehmigung eines Wirkstoffs jederzeit überprüfen, u.a. wenn es aufgrund neuer wissenschaftlicher und technischer Kenntnisse Anzeichen dafür gibt, dass der Stoff die Genehmigungskriterien nach der Pflanzenschutzmittelverordnung nicht mehr erfüllt.
Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die Pflanzenschutzmittelverordnung auch insoweit, als sie vorsieht, dass die in den Verfahren zur Genehmigung eines Wirkstoffs und zur
Was den Zugang zu den in den Anträgen enthaltenen Informationen anbelangt, betont der Gerichtshof, dass die Pflanzenschutzmittelverordnung ausdrücklich auf die Bestimmungen der Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen** verweist. In dieser Richtlinie heißt es, dass die Mitgliedstaaten nicht vorsehen dürfen, dass ein Zugangsantrag, der sich auf Informationen über Emissionen in die Umwelt bezieht, aus Gründen des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen abgelehnt wird. Diese spezifische Bestimmung gilt u.a. für die Studien, die zur Beurteilung der Schädlichkeit der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels oder des Vorhandenseins von Rückständen in der Umweltnach der Anwendung des Mittels bestimmt sind.
Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die vom Unionsgesetzgeber eingeführte Regelung zur Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit zu den für die Beurteilung der sich aus der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels ergebenden Risiken relevanten Inhalten der die Anträge betreffenden Dossiers nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist.
Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein
Somit gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Prüfung der vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Pflanzenschutzmittelverordnung berühren könnte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2019
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27919
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