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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 20.02.2020
C-606/19 -

Annullierung des letzten Teilflugs: Bei einheitlicher Buchung mehrerer Teilflüge ist Ort des Startflughafens für Ausgleichszahlung zuständig

EuGH zur gerichtlichen Zuständigkeit für Klagen auf Ausgleichszahlung bei Annullierung von Teilflügen

Bei Flügen, für die eine bestätigte einheitliche Buchung vorliegt und die in mehreren Teilflügen von verschiedenen Luft­fahrt­unter­nehmen ausgeführt werden, kann der wegen Annullierung des letzten Teilflugs bestehende Ausgleichsanspruch vor den Gerichten des Abflugorts des ersten Teilflugs geltend gemacht werden. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.

Im zugrunde liegenden Fall hatten zwei Fluggäste einen Flug mit Anschlussflügen gebucht, für den eine bestätigte einheitliche Buchung vorlag. Der Flug umfasste drei Teilflüge: Der erste Teilflug von Hamburg nach London wurde von dem britischen Luftfahrtunternehmen British Airways durchgeführt; die beiden übrigen, der eine von London nach Madrid und der andere von Madrid nach San Sebastian wurden von dem spanischen Luftfahrtunternehmen Iberia durchgeführt. Der dritte Teilflug wurde annulliert, ohne dass die Fluggäste rechtzeitig informiert worden sind. Flightright, ein Unternehmen mit Sitz in Potsdam, an das die beiden Fluggäste ihre etwaigen Ausgleichsansprüche abgetreten hatten, hat daraufhin beim Amtsgericht Hamburg gegen Iberia Klage auf Ausgleichszahlungen erhoben. Der auf der Grundlage der Fluggastverordnung* verlangte Betrag beläuft sich auf 250 Euro pro Fluggast, da die Entfernung zwischen Hamburg und San Sebastian etwa 1.433 km beträgt.

AG äußert Zweifel an Zuständigkeit

Das Amtsgericht Hamburg zweifelte an seiner Zuständigkeit für die Entscheidung über den Rechtsstreit, der den annullierten Teilflug betrifft, da der Abflug- und der Ankunftsort dieses Teilflugs, nämlich Madrid bzw. San Sebastian, jeweils außerhalb seiner Zuständigkeit liegt. Diese Frage erfordert die Auslegung der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit**. Das Amtsgericht wies darauf hin, dass der Gerichtshof in einem Urteil vom 11. Juli 2019 entschieden hatte, dass im Rahmen eines Flugs mit Anschlussflügen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, das Luftfahrtunternehmen, das den ersten Teilflug durchgeführt hat, dessen Abflugort im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts lag, im Rahmen einer auf der Grundlage der Fluggastverordnung erhobenen Klage auf Ausgleichszahlungen für die Gesamtheit der Teilflüge passivlegitimiert ist. Angesichts dieses Urteils fragte sich das Amtsgericht Hamburg, ob auch das Luftfahrtunternehmen, das mit dem letzten Teilflug eines solchen Flugs beauftragt ist (Iberia), auf dieser Grundlage auf Ausgleichszahlungen bei ihm verklagt werden kann.

Klagen auf Ausgleichszahlungen wegen Annullierung des letzten Teilflugs können bei Gerichten des Abflugorts des ersten Teilflugs erhoben werden

Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied, dass die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit dahin auszulegen ist, dass bei Flügen, für die eine bestätigte einheitliche Buchung vorliegt und die in mehreren Teilflügen von zwei verschiedenen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden, Klagen auf Ausgleichszahlungen wegen Annullierung des letzten Teilflugs bei den Gerichten des Abflugorts des ersten Teilflugs erhoben werden können, selbst wenn sie sich gegen das mit dem letzten Teilflug beauftragte Luftfahrtunternehmen richten.

Abflugort des ersten Teilflugs kann Erfüllungsort sein

Nach Auffassung des Gerichtshofs ist bei einem Vertrag über eine Beförderung im Luftverkehr, der durch eine bestätigte einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet ist, das Luftfahrtunternehmen verpflichtet, einen Fluggast von A nach D zu befördern. Daher kann bei einem Flug mit Anschlussflügen, der durch eine bestätigte einheitliche Buchung gekennzeichnet ist und mehrere Teilflüge umfasst, der Abflugort des ersten Teilflugs als einer der Orte, an denen die Dienstleistungen, die Gegenstand eines Beförderungsvertrags im Luftverkehr sind, hauptsächlich erbracht werden, der Erfüllungsort dieses Flugs im Sinne der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit sein. Der Gerichtshof stellte fest, dass das Kriterium des Abflugorts des ersten Teilflugs sowohl dem Erfordernis der Nähe zwischen dem Beförderungsvertrag im Luftverkehr und dem zuständigen Gericht als auch dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit genügt, die in der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit festgelegt sind. Dadurch kann sowohl der Kläger als auch der Beklagte das Gericht an dem im Beförderungsvertrag festgelegten Abflugort des ersten Teilflugs als Gericht ausmachen, bei dem eine Klage erhoben werden kann.

Hinsichtlich der Möglichkeit, das mit dem letzten Teilflug beauftragte Luftfahrtunternehmen (Iberia) bei dem Gericht zu verklagen, in dessen Zuständigkeitsbereich (Hamburg) der Abflugort des ersten Teilflugs liegt, stellte der Gerichtshof fest, dass bei einem Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, davon ausgegangen wird, dass es im Namen der Person handelt, die den Vertrag abgeschlossen hat und Verpflichtungen erfüllt, die ihren Ursprung im Luftverkehrsvertrag haben.

Erläuterungen

* -  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

** -  Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

 

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2020
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online (pm/kg)

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