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Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung über den Handel mit Robbenerzeugnissen. Die mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten weniger strengen Zulässigkeitsregeln gelten nicht für Gesetzgebungsakte.
Nach der Verordnung über den
Mit Beschluss vom 6. September 2011 hat das Gericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Es stellte fest, dass die Grundverordnung einen Gesetzgebungsakt darstelle, der von natürlichen und juristischen Personen nur unter der zweifachen Voraussetzung angefochten werden könne, dass sie von diesem Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffen seien. Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen seien im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. In diesem Zusammenhang hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die mit dem am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen
Inuit Tapiriit Kanatami und andere betroffene Personen haben gegen den Beschluss des Gerichts ein
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass natürliche und juristische Personen grundsätzlich, wie bereits vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, gegen alle Handlungen der Union, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, Klage erheben können, wenn diese an sie gerichtet sind oder sie von dieser Handlung unmittelbar und individuell betroffen sind. Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass es sich bei diesen Handlungen um individuelle Handlungen – wie ein an eine Person gerichteter Beschluss – oder Handlungen mit allgemeiner Geltung sein können, die sowohl
In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass die genannten Personen seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon bestimmte Handlungen mit allgemeiner Geltung vor den Unionsgerichten anfechten können, ohne dass sie die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit erfüllen müssten. Jedoch stellt der Vertrag unzweifelhaft klar, dass diese weniger strengen Zulässigkeitsregeln nur für eine engere Kategorie dieser Handlungen gelten. Infolgedessen unterliegen
Sodann führt der Gerichtshof aus, dass die Zulässigkeitsregeln für Klagen gegen
Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht verlangt, dass ein Betroffener ohne jede Voraussetzung unmittelbar vor den Unionsgerichten eine Klage auf Nichtigerklärung von Gesetzgebungsakten der Union anstrengen kann. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass die gerichtliche Kontrolle der Wahrung der Unionsrechtsordnung durch den Gerichtshof und die Gerichte der Mitgliedstaaten erfolgt. Obliegt die Durchführung dieser Rechtsakte den Unionsorganen, kann der Einzelne unter bestimmten Voraussetzungen vor den Unionsgerichten Klage gegen die Durchführungsrechtsakte erheben und sich zur Stützung seiner Klage auf die Rechtswidrigkeit des betreffenden allgemeinen Rechtsakts berufen. Obliegt die Durchführung der Handlungen der Union den Mitgliedstaaten, kann er die Ungültigkeit der betreffenden Handlung der Union vor den nationalen Gerichten geltend machen und diese veranlassen, sich insoweit mit Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof zu wenden.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass den Betroffenen im Rahmen eines nationalen Verfahrens das Recht zusteht, die Rechtmäßigkeit nationaler Entscheidungen oder jeder anderen nationalen Handlung, mit der eine Handlung der Union mit allgemeiner Geltung auf sie angewandt wird, gerichtlich anzufechten und sich dabei auf die Ungültigkeit der Handlung der Union zu berufen. Es ist somit Sache der Mitgliedstaaten, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, mit dem die Einhaltung des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet werden kann. Indessen sollten mit den Verträgen nicht zusätzlich zu den nach nationalem Recht bestehenden Rechtsbehelfen neue Klagemöglichkeiten zur Wahrung des Unionsrechts vor den nationalen Gerichten geschaffen werden. Etwas anderes würde nur gelten, wenn es nach dem System der betreffenden nationalen Rechtsordnung keinen Rechtsbehelf gäbe, mit dem zumindest inzident die Wahrung der dem Einzelnen aus dem
Unter diesen Umständen weist der Gerichtshof das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2013
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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