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Die Roamingverordnung ist gültig. Die Gemeinschaft war berechtigt, im Interesse des Binnenmarkts Obergrenzen für die Entgelte vorzuschreiben, die von den Mobilfunkbetreibern für Roaminganrufe berechnet werden. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
Die Roamingverordnung legt Obergrenzen für die Entgelte fest, die die Mobilfunkbetreiber für Sprachanrufe berechnen dürfen, die ein Nutzer außerhalb ihres Netzes annimmt oder tätigt. Die Verordnung schreibt außerdem eine Obergrenze für Großkundenentgelte vor, d. h. das Entgelt, das das Netz des Verbrauchers an das vom Verbraucher genutzte ausländische Netz zahlt.
Die Verordnung wurde auf der Grundlage von Art. 95 EG erlassen, wonach die Gemeinschaft Rechtsvorschriften erlassen kann, um das Recht der Mitgliedstaaten anzugleichen, falls Unterschiede oder potenzielle Unterschiede bestehen, die geeignet sind, die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Markts zu behindern.
In der ursprünglichen Fassung der Verordnung war vorgesehen, dass sie am 30. Juni 2010 außer Kraft tritt. Im Juni 2009 wurde die Verordnung durch eine neue Verordnung geändert, mit der die Entgeltobergrenzen auf SMS und die Datenübertragung ausgeweitet wurden und die Geltung der Verordnung bis zum 30. Juni 2012 verlängert wurde.
Vier der wichtigsten europäischen Mobilfunkbetreiber, Vodafone, Telefónica O2, T-Mobile und Orange, haben vor dem High Court of Justice of England and Wales Zweifel an der Gültigkeit der Roamingverordnung geäußert. Dieses Gericht hat den Gerichtshof gefragt, ob die Gemeinschaft auf der Grundlage von Art. 95 EG zum Erlass der Verordnung befugt war und ob der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Festlegung von Obergrenzen für Endkundenentgelte gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und/oder das Subsidiaritätsprinzip verstoßen hat.
Der Gerichtshof stellt erstens fest, dass die Verordnung tatsächlich bezweckt, die Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, und auf der Grundlage von Art. 95 EG erlassen werden konnte.
In diesem Zusammenhang führt der Gerichtshof aus, dass das Niveau der Endkundenentgelte der Dienste für Auslandsroaming zur Zeit des Erlasses dieser Verordnung hoch und das Verhältnis zwischen Kosten und Entgelten nicht so war, wie es auf Märkten mit wirksamem Wettbewerb der Fall wäre. Dieses hohe Niveau der Entgelte wurde von staatlichen Einrichtungen und Verbraucherschutzverbänden gemeinschaftsweit als anhaltendes Problem betrachtet, und die Versuche, dieses Problem innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens zu lösen, hatten keine Senkung der Entgelte bewirkt. Außerdem standen die Mitgliedstaaten unter dem Druck, Maßnahmen zur Lösung des Problems zu ergreifen. Unter diesen Umständen hatte der Gemeinschaftsgesetzgerber es konkret mit einer Situation zu tun, in der der Erlass voneinander abweichender nationaler Maßnahmen zur Senkung des Endkundenentgelts ohne gleichzeitige Regelung der Großkundenentgelte wahrscheinlich erschien. Eine solche Entwicklung konnte jedoch spürbare Wettbewerbsverzerrungen verursachen und das ordnungsgemäße Funktionieren des Markts für gemeinschaftsweites
Was zweitens die Frage angeht, ob die Verordnung verhältnismäßig ist, obwohl sie nicht nur für Großkundenentgelte, sondern auch für Endkundenentgelte Obergrenzen festsetzt, stellt der Gerichtshof fest, dass die Höchstentgelte auf Endkundenebene als zum Schutz der Verbraucher gegen überhöhte Entgelte geeignet und erforderlich angesehen werden können.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Kommission, bevor sie die Verordnung vorschlug, eine umfassende Prüfung der Optionen vorgenommen und die wirtschaftlichen Auswirkungen der verschiedenen Arten von Regulierungen bewertet hatte. Das Niveau des durchschnittlichen Entgelts für einen Roaminganruf in der Gemeinschaft war zur Zeit des Erlasses der Verordnung hoch (1,15 EURO pro Minute, was mehr als fünfmal soviel war wie die tatsächlichen Kosten der Abwicklung des betreffenden Großkundendienstes), und das Verhältnis zwischen Kosten und Entgelten war nicht so, wie es auf Märkten mit wirksamem Wettbewerb der Fall gewesen wäre. Der in der Verordnung vorgesehene Tarif liegt erheblich unter diesem Durchschnittsentgelt und orientiert sich an den Obergrenzen für Großkundenentgelte, um die Endkundentgelte genauer an den Kosten der Anbieter auszurichten.
Ferner konnte der Gemeinschaftsgesetzgeber zu Recht annehmen, dass eine Regulierung nur der Großkundenmärkte nicht dasselbe Ergebnis erzielt hätte wie die streitige Verordnung. Eine Senkung der Großkundenentgelte hätte angesichts des mangelnden Wettbewerbsdrucks für die Betreiber nicht zwingend sinkende Entkundenentgelte garantiert, da das
Unter diesen Umständen steht ein Eingriff auf einem dem Wettbewerb unterliegenden Markt, der zeitlich begrenzt ist und die Verbraucher unverzüglich vor überhöhten Entgelten schützt, wie er hier in Rede steht, in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel, selbst wenn er möglicherweise negative wirtschaftliche Folgen für einzelne Betreiber hat.
Drittens prüft der Gerichtshof die Verordnung im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip, wonach die Gemeinschaft nur tätig werden darf, wenn die Mitgliedstaaten dasselbe Ziel nicht auf angemessene Art und Weise erreichen können. Er kommt zu dem Ergebnis, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber aufgrund der Wechselwirkungen zwischen den Großkunden- und den Endkundenentgelten berechtigterweise annehmen durfte, dass ein gemeinsamer Ansatz auf Gemeinschaftsebene erforderlich ist, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und es dadurch den Betreibern zu ermöglichen, in einem einheitlichen und kohärenten Rechtsrahmen tätig zu werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2010
Quelle: ra-online, EuGH
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Dokument-Nr. 9757
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