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Im Rahmen einer Kette von Verträgen, die zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Parteien geschlossenen wurden, kann eine Gerichtsstandsvereinbarung, die in dem zwischen dem Hersteller und dem Erwerber eines Gegenstands geschlossenen Vertrag enthalten ist, dem späteren Erwerber nicht entgegengehalten werden, es sei denn, dieser hat der Klausel zugestimmt. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor. Die Verordnung Nr. 44/2001 regelt die Zuständigkeit der Gerichte in Zivil- und Handelssachen, wobei danach grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in welchem der Beklagte seinen Wohnsitz hat. In bestimmten Fällen kann der Beklagte jedoch auch vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats verklagt werden. Dies gilt u. a. dann, wenn die Parteien – von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in der Europäischen Union haben muss – im Vertrag eine Gerichtsstandsklausel vereinbart haben, mit der sie das zuständige Gericht bestimmen.
In dem zugrunde liegenden Fall ließ die Doumer SNC ließ an einem in Courbevoie (Frankreich) belegenen Immobilienkomplex Renovierungsarbeiten durchführen; sie ist bei Axa Corporate versichert, die ihren Sitz in Frankreich hat. Im Rahmen dieser Arbeiten wurden Kühlaggregate eingebaut. Diese waren mit Kompressoren bestückt, die von der italienischen Gesellschaft Refcomp hergestellt, seitens Climaveneta, die ihren Sitz ebenfalls in Italien hat, von Refcomp erworben und zusammengesetzt und schließlich von der Gesellschaft Liebert, deren Rechtsnachfolgerin Emerson ist, an Doumer verkauft wurden. Emerson ist bei Axa France versichert; diese beiden Gesellschaften haben ihren Sitz in Frankreich. Als an den Klimaanlagen Störungen auftraten, wurde anhand eines Sachverständigengutachtens festgestellt, dass die Störungen auf einen Fabrikationsfehler der Kompressoren zurückzuführen waren.
Axa Corporate, auf die die Rechte von Doumer, der sie den entstandenen Schaden ersetzt hat, übergegangen sind, nahm den italienischen
Infolgedessen fragt die Cour de cassation (Frankreich) den Gerichtshof, ob eine
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die genannte Verordnung nichts darüber besagt, ob eine
Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Prüfung, ob sich die Parteien tatsächlich über die
Da der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Verordnung bereits entschieden hat, dass der spätere
Mit dieser Auslegung der Verordnung, die nicht auf die nationalen Rechtsordnungen verweist, wird vermieden, dass sich in den verschiedenen Mitgliedstaaten voneinander abweichende Lösungen ergeben, durch die das mit der Verordnung verfolgte Ziel einer Vereinheitlichung der Vorschriften über die
Folglich antwortet der Gerichtshof, dass die Verordnung dahin auszulegen ist, dass eine in dem Vertrag zwischen dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2013
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 15204
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