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Ein Mitgliedstaat kann für die Geltendmachung von Ansprüchen auf besondere Dienstalterszulagen, die einem Wanderarbeitnehmer aufgrund der Anwendung mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbarer innerstaatlicher Rechtsvorschriften vorenthalten wurden, eine Verjährungsfrist vorsehen. Eine solche Verjährungsbestimmung verstößt nicht gegen die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschieden.
Das Gemeinschaftsrecht sieht vor, dass ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich sämtlicher Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen nicht anders behandelt werden darf als die inländischen Arbeitnehmer.
Herr Friedrich G. Barth, ein deutscher Staatsangehöriger, war als Universitätsprofessor an der Universität Frankfurt am Main (Deutschland) tätig und wurde dann 1987 zum ordentlichen Universitätsprofessor an der Universität Wien (Österreich) ernannt. Durch diese Ernennung erwarb er auch die österreichische Staatsbürgerschaft.
Da die Dienstzeiten, die Herr Barth in Deutschland zurückgelegt hatte, für die im österreichischen Gehaltsgesetz vorgesehene besondere Dienstalterszulage nicht berücksichtigt wurden, wurde ihm diese
Im Urteil vom 30. September 2003 in der Rechtssache Köbler (Az. C-224/01) stellte der Gerichtshof fest, dass ein solches Gesetz, das für die Gewährung der bei der Berechnung des Ruhegehalts berücksichtigten besonderen Dienstalterszulage eine fünfzehnjährige, ausschließlich an österreichischen Universitäten erworbene Berufserfahrung verlangt, eine nach dem EG-Vertrag verbotene Behinderung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstellt. Nachdem das österreichische Gehaltsgesetz infolge dieses Urteils geändert worden war, begehrte Herr Barth im Jahr 2004 die Anpassung seiner besonderen Dienstalterszulage unter Einrechnung der an der Universität Frankfurt am Main zugebrachten Dienstzeiten. Mit dem im behördlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde sein Anspruch auf die besondere Dienstalterszulage mit 1. Jänner 1994 festgestellt, wobei diese Anpassung aufgrund der Anwendung einer Verjährungsbestimmung erst mit 1. Oktober 2000 wirksam werden konnte.
Der mit einer Klage von Herrn Barth gegen diesen Bescheid befasste Verwaltungsgerichtshof fragt den Gerichtshof, ob eine innerstaatliche Regelung, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen auf besondere Dienstalterszulagen, die einem von seinen Freizügigkeitsrechten Gebrauch machenden Arbeitnehmer vor dem Erlass des Urteils Köbler vorenthalten wurden, einer gegebenenfalls um neun Monate verlängerten Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt, mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Verjährungsfrist, wie sie in dem österreichischen Gesetz vorgesehen ist, eine verfahrensrechtliche Ausgestaltung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs darstellt, der den Schutz eines Rechts gewährleisten soll, das Bürgern aus dem Unionsrecht erwächst. Sodann stellt er fest, dass das Unionsrecht nicht die Frage regelt, ob die Mitgliedstaaten in solchen Fällen eine Verjährungsfrist vorsehen dürfen. Folglich ist die Ausgestaltung gerichtlicher Verfahren Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz).
Der Gerichtshof weist zum einen darauf hin, dass eine Verjährungsbestimmung wie die im österreichischen Recht vorgesehene sowohl für Rechtsbehelfe gilt, die im innerstaatlichen Recht den Schutz der Bürger aus dem Unionsrecht gewährleisten sollen, als auch für Rechtsbehelfe, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und dass die für beide Arten von Rechtsbehelfen geltenden Verjährungsbestimmungen identisch sind. Daher kann eine Verjährungsfrist von drei Jahren, die gegebenenfalls um neun Monate verlängert wird, nicht als Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz angesehen werden.
Zum anderen erinnert der Gerichtshof daran, dass er anerkannt hat, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Betroffenen und die Behörde schützt, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint eine nationale Verjährungsfrist von drei Jahren angemessen. Daher kann die Herrn Barth entgegengehaltene Verjährungsfrist nicht als Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz angesehen werden.
Schließlich meint der Gerichtshof, dass unter den Umständen des vorliegenden Verfahrens die Anwendung der Verjährungsfrist einer Person wie Herrn Barth nicht ohne Weiteres das Recht auf die Erlangung einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2010
Quelle: ra-online, EuGH
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Dokument-Nr. 9514
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