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Die Mitgliedstaaten können bestimmen, welche Kategorien von Personen nach dem Tod des Urhebers eines Kunstwerks Anspruch auf Folgerechtsvergütungen haben. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
Gleichwohl hat im Ausgangsfall das vorlegende Gericht alle einschlägigen Bestimmungen zu berücksichtigen, um festzustellen, welches nationale Recht für die nach dem Tod von Salvador Dalí anfallenden Folgerechtsvergütungen gilt, und damit den tatsächlich Begünstigten zu ermitteln.
Die Richtlinie 2001/84/EG sieht obligatorisch ein Folgerecht zugunsten des Urhebers eines Kunstwerks und, nach seinem Tod, zugunsten seiner Rechtsnachfolger vor. Das Folgerecht ist ein Recht des geistigen Eigentums, das dem Urheber und später seinen Rechtsnachfolgern einen Anspruch auf Beteiligung am Verkaufspreis aus jeder Weiterveräußerung eines Werks nach der ersten Veräußerung durch den Urheber gewährt. Dieses Recht steht zu Lebzeiten dem Urheber und nach seinem Tod siebzig Jahre lang seinen Rechtsnachfolgern zu. Das französische Recht beschränkt den Kreis der nach dem Tod des Urhebers durch das Folgerecht Begünstigten auf die Erben des Urhebers unter Ausschluss von Vermächtnisnehmern. Der
Der Maler Salvador Dalí starb am 23. Januar 1989 in Spanien unter Hinterlassung von fünf gesetzlichen Erben, die seiner Familie angehören. Salvador Dalí hatte durch letztwillige Verfügung den spanischen Staat als Gesamtvermächtnisnehmer seiner gesamten Immaterialgüterrechte eingesetzt. Verwaltet werden diese Rechte von einer Stiftung spanischen Rechts, der Fundación Gala-Salvador Dalí, die 1983 auf Initiative des Malers gegründet worden war.
Die Fundación Gala-Salvador Dalí betraute ihrerseits im Jahr 1997 die VEGAP, eine Gesellschaft spanischen Rechts, exklusiv und weltweit mit der kollektiven Verwaltung und Wahrnehmung der Urheberrechte am Werk von Salvador Dalí. Die VEGAP ist u. a. vertraglich mit ihrer Schwestergesellschaft in Frankreich, der ADAGP, verbunden, die sie mit der Verwaltung dieser Urheberrechte im französischen Staatsgebiet beauftragt hat.
Seither erhob die ADAGP die Beträge, die für die Verwertung des Werks von Salvador Dalí in Frankreich anfielen, und leitete sie über die VEGAP an die Fundación Gala-Salvador Dalí weiter. Hiervon ausgenommen blieben jedoch die Folgerechtsvergütungen. Diese zahlte die ADAGP nämlich gemäß dem französischen Recht unmittelbar an die Erben von Salvador Dalí aus.
Da die Fundación Gala-Salvador Dalí und die VEGAP der Ansicht waren, dass aufgrund des Testaments von Salvador Dalí und des spanischen Rechts die Folgerechtsvergütungen, die aus Versteigerungen von Werken des Künstlers im französischen Staatsgebiet erzielt wurden, an sie selbst zu zahlen seien, erhoben sie gegen die ADAGP vor dem Tribunal de grande instance de Paris eine entsprechende Zahlungsklage. Im Rahmen dieses Rechtsstreits hat das französische Gericht dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die Richtlinie 2001/84 einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift entgegensteht, die die Folgerechtsvergütungen unter Ausschluss testamentarisch eingesetzter Vermächtnisnehmer allein den gesetzlichen Erben des Künstlers vorbehält.
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass es im Licht der mit der Richtlinie 2001/84 verfolgten Ziele den Mitgliedstaaten freisteht, ihre eigenen gesetzgeberischen Entscheidungen zu treffen, um die Kategorien von Personen festzulegen, denen nach dem Tod des Urhebers eines Kunstwerks das Folgerecht zugutekommen kann.
Der Gerichtshof führt dazu aus, dass für den Erlass der Richtlinie 2001/84 zwei Ziele maßgebend waren. Zum einen sollte die Richtlinie den Urhebern von Werken der bildenden Kunst eine wirtschaftliche Beteiligung am Erfolg ihrer Werke garantieren, und zum anderen sollte sie Wettbewerbsverzerrungen auf dem Kunstmarkt beseitigen, weil die Zahlung von Folgerechtsvergütungen nur in bestimmten Mitgliedstaaten dazu angetan war, Verkäufe von Kunstwerken in solche Mitgliedstaaten zu verlagern, in denen es ein Folgerecht nicht gab. Zu dem ersten Ziel, Künstlern ein bestimmtes Verdienstniveau zu gewährleisten, bemerkt der Gerichtshof, dass seine Verwirklichung dadurch, dass das Folgerecht nach dem Tod des Künstlers auf bestimmte Kategorien von Berechtigten unter Ausschluss anderer übergeht, keineswegs beeinträchtigt wird.
Hinsichtlich des zweiten Ziels stellt der Gerichtshof klar, dass der Unionsgesetzgeber eine Situation beheben wollte, in der sich die Verkäufe von Kunstwerken in Mitgliedstaaten konzentriert hatten, in denen das Folgerecht nicht oder nur in geringerer Höhe bestand als in anderen Mitgliedstaaten, wodurch die in Letzteren ansässigen Auktionshäuser oder Kunsthändler benachteiligt wurden. Es erschien daher unerlässlich, im Hinblick auf Kunstwerke und Verkäufe, die vom Folgerecht erfasst werden, sowie dessen Bemessungsgrundlage und Höhe eine Harmonisierung herbeizuführen. Demgemäß ist die durch die Richtlinie vorgesehene Harmonisierung auf die nationalen Rechtsvorschriften beschränkt, die sich am unmittelbarsten auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken, während Unterschiede zwischen diesen Rechtsvorschriften, die sich auf das Funktionieren des Binnenmarkts nicht nachteilig auswirken können, nicht zu beseitigen sind; zu den letztgenannten Rechtsvorschriften gehören jedoch auch die Regelungen, mit denen die Kategorien von Personen festgelegt werden, die nach dem Tod des Urhebers eines Kunstwerks Anspruch auf die Folgerechtsvergütungen haben.
Diese Beurteilung wird nach Auffassung des Gerichtshofs dadurch gestützt, dass der Unionsgesetzgeber das Folgerecht nach dem Tod des Urhebers zwar dessen Rechtsnachfolgern in vollem Umfang zugute kommen lassen wollte, es aber jedem einzelnen Mitgliedstaat überließ, die Kategorien von Personen zu bestimmen, die nach seinem nationalen Recht als Rechtsnachfolger angesehen werden können.
Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, ordnungsgemäß alle einschlägigen Bestimmungen zu berücksichtigen, um festzustellen, welches nationale Recht für die nach dem Tod von Salvador Dalí anfallenden Folgerechtsvergütungen gilt, und damit zu ermitteln, wer nach diesem nationalen Recht tatsächlich der durch das Folgerecht Begünstigte ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2010
Quelle: ra-online, EuGH
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Dokument-Nr. 9502
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