kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die deutschen Staatsanwaltschaften keine hinreichende Gewähr für Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive bieten, um zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls befugt zu sein. Der Generalstaatsanwalt von Litauen bietet hingegen eine solche Gewähr für Unabhängigkeit.
In den zugrunde liegenden Verfahren wandten sich zwei litauische Staatsangehörige und ein rumänischer Staatsangehöriger vor den irischen Gerichten gegen die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle, die von deutschen Staatsanwaltschaften und vom Generalstaatsanwalt von Litauen zur Strafverfolgung ausgestellt wurden. Ihnen werden vorsätzliche Tötung und schwere Körperverletzung (Betroffener OG), Diebstahl mit Waffen (Betroffener PF) bzw. Bandenraub oder Raub mit Waffen (Betroffener PI) zur Last gelegt.
Die drei Betroffenen machten geltend, dass die deutschen Staatsanwaltschaften und der Generalstaatsanwalt von Litauenseien nicht zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls befugt seien, da sie keine "Justizbehörde" im Sinne des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl* seien. In Bezug auf die deutschen Staatsanwaltschaften tragen OG und PI insbesondere vor, dass sie nicht von der Exekutive
Der Supreme Court (Oberster Gerichtshof, Irland) und der High Court (Hoher Gerichtshof, Irland ersuchten den Gerichtshof der Europäischen Union in diesem Kontext um die Auslegung des Rahmenbeschlusses. Da PI sich aufgrund des gegen ihn ergangenen Europäischen Haftbefehls in Irland in Haft befindet, hat der Gerichtshof dem Antrag des High Court stattgegeben, das PI betreffende Vorabentscheidungsersuchen dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen.
In seinem Urteilen kam der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Staatsanwaltschaften eines Mitgliedstaats, die wie die deutschen Staatsanwaltschaften der Gefahr ausgesetzt sind, im Rahmen des Erlasses einer Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls unmittelbar oder mittelbar Anordnungen oder Einzelweisungen seitens der Exekutive, etwa eines Justizministers, unterworfen zu werden, nicht unter den Begriff "ausstellende Justizbehörde" im Sinne des Rahmenbeschlusses fallen.
Der als eine strukturell von der Judikative unabhängige Stelle für die Verfolgung von Straftaten zuständige Generalstaatsanwalt eines Mitgliedstaats wie der Generalstaatsanwalt von Litauen, dessen Status ihm eine Gewähr für
Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass der Europäische
Zwar können die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie in ihrem nationalen Recht die für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständige "Justizbehörde" bestimmen, doch dürfen Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs nicht der Beurteilung durch jeden Mitgliedstaat überlassen bleiben, sondern müssen in der gesamten Union einheitlich sein.
Es trifft zu, dass sich der Begriff "Justizbehörde" nicht allein auf die Richter oder Gerichte eines Mitgliedstaats beschränkt, sondern so zu verstehen ist, dass er darüber hinaus die Behörden erfasst, die in diesem Mitgliedstaat an der Strafrechtspflege mitwirken, im Unterschied insbesondere zu Ministerien oder Polizeibehörden, die zur Exekutive gehören.
Der Gerichtshof geht davon aus, dass sowohl die deutschen Staatsanwaltschaften als auch der Generalstaatsanwalt von Litauen eine wesentliche Rolle im Ablauf der Strafverfahren spielen und deshalb an der Strafrechtspflege mitwirken.
Die mit der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls betraute Behörde muss jedoch bei der Ausübung ihrer Aufgaben
Zu den Staatsanwaltschaften in Deutschland stellt der Gerichtshof fest, dass nicht gesetzlich ausgeschlossen ist, dass ihre Entscheidung, einen Europäischen
Dagegen dürfte der Generalstaatsanwalt von Litauen als "ausstellende Justizbehörde" im Sinne des Rahmenbeschlusses einzustufen sein, denn sein Status in diesem Mitgliedstaat gewährleistet nicht nur die Objektivität seiner Aufgabe, sondern verschafft ihm auch eine Gewähr für
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2019
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ ra-online (pm/kg)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/EuGH_C-50818C-8219-und-C-50918_Deutsche-Staatsanwaltschaften-duerfen-keinen-Europaeischen-Haftbefehl-ausstellen~N27457
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 27457
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.