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Die Zahlung einer Invaliditätsrente, die ein Mitgliedstaat zivilen Kriegs- oder Repressionsopfern gewährt, darf nicht allein deshalb verweigert werden, weil der Berechtigte in einem anderen Mitgliedstaat wohnt. Das Erfordernis des Wohnsitzes im Inland, wie es in der polnischen Regelung vorgesehen ist, ist unverhältnismäßig. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Frau Nerkowska, die die polnische Staatsangehörigkeit besitzt, wurde 1946 im Gebiet des heutigen Weißrussland geboren. Nach dem Verlust ihrer Eltern, die kraft eines Gerichtsurteils nach Sibirien deportiert wurden, wurde sie selbst 1951 in die ehemalige UdSSR deportiert, wo sie unter schwierigen Bedingungen lebte. 1957 kehrte sie nach Polen zurück. 1985 verließ sie Polen und ließ sich dauerhaft in Deutschland nieder.
Der Zaklad Ubezpieczen Spolecznych Oddzial w Koszalinie (Sozialversicherungsanstalt, Dienststelle Koszalin) verweigerte Frau Nerkowska mit der Begründung, dass sie nicht in Polen wohne, die Zahlung einer ihr zuvor zuerkannten Rente für die Gesundheitsschäden, die sie während der Deportation erlitten hatte.
Frau Nerkowska hat gegen den entsprechenden Bescheid bei einem polnischen Gericht Klage erhoben und macht geltend, dass ihr gegenwärtiger
Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass eine Leistung, deren Zweck in der Entschädigung ziviler Kriegs- oder Repressionsopfer für eine von ihnen erlittene psychische oder körperliche Beschädigung besteht, beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Diese müssen von dieser Zuständigkeit jedoch unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Vertragsbestimmungen über die jedem
Sodann betont der Gerichtshof, dass die von dem Vertrag eröffneten Erleichterungen der
Allerdings kann der Umstand, dass der Betroffene zum einen die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats besitzt, der die in Rede stehende Leistung gewährt, und zum anderen mehr als 20 Jahre lang in diesem Staat gelebt hat, ausreichen, um Verbindungen zwischen diesem Staat und dem Empfänger der genannten Leistung zu belegen. Unter diesen Umständen ist das Erfordernis eines Wohnsitzes während der gesamten Dauer des Leistungsbezugs als unverhältnismäßig anzusehen, da es über das hinausgeht, was erforderlich ist, um eine solche Verbindung zu gewährleisten.
Außerdem lässt sich das Ziel, zu überprüfen, dass der Empfänger einer
Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass das Gemeinschaftsrecht einer Regelung wie der im vorliegenden Fall in Rede stehenden polnischen Regelung entgegensteht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 33/08 des EuGH vom 22.05.2008
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Dokument-Nr. 6098
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