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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, Drittstaatsangehörige in ihr Hoheitsgebiet zuzulassen, die sich dort mehr als drei Monate zu Studienzwecken aufhalten möchten, sofern sie die im Unionsrecht abschließend vorgesehenen Zulassungsbedingungen erfüllen. Es ist den Mitgliedstaaten somit nicht erlaubt, zusätzliche Zulassungsbedingungen einzuführen.
Eine Richtlinie der Union* sieht vor, dass
Herr Mohamed Ali Ben Alaya ist ein 1989 in Deutschland geborener tunesischer Staatsangehöriger. Im Jahr 1995 verließ er Deutschland und wuchs dann in Tunesien auf. Nach seinem dortigen Abitur im Jahr 2010 schrieb er sich an der Universität Tunis ein, um Informatik zu studieren, bemühte sich aber gleichzeitig um die Aufnahme eines Studiums in Deutschland. Auf seine Bewerbungen hin wurde er mehrmals zum Mathematikstudium an der Technischen Universität Dortmund zugelassen. Die deutschen Behörden aber lehnten mehrere Anträge von Herrn Ben Alaya auf Erteilung eines Studentenvisums ab, da sie Zweifel an seiner Motivation für ein
Das in dieser Sache angerufene Verwaltungsgericht Berlin hat dem Gerichtshof mit Beschluss vom 5. September 2013 die Frage vorgelegt, ob die deutsche Verwaltung über ein Ermessen verfüge, um die Erteilung eines Studentenvisums für Herrn Ben Alaya ablehnen zu können, obwohl dieser alle von der Richtlinie vorgesehenen Bedingungen erfülle und auch keine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstelle.
In seinem Urteil gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass gemäß der Richtlinie ein Mitgliedstaat einen Drittstaatsangehörigen in sein Hoheitsgebiet zulassen muss, der sich dort mehr als drei Monate zu Studienzwecken aufhalten möchte, wenn dieser die in der Richtlinie abschließend aufgezählten allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt.
Der Gerichtshof hebt dabei hervor, dass die Richtlinie die Mobilität von Studenten, die
Zwar erkennt die Richtlinie den Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Zulassungsanträge einen Beurteilungsspielraum zu. Der Gerichtshof betont jedoch, dass sich dieser Beurteilungsspielraum allein auf die in der Richtlinie vorgesehenen Zulassungsbedingungen und in diesem Rahmen auf die Würdigung der Tatsachen (u. a. in Bezug auf das Bestehen einer Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit) bezieht.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass Herr Ben Alaya die in der Richtlinie vorgesehenen allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen offenbar erfüllt und im Übrigen seitens der deutschen Behörden hinsichtlich seiner Person nie geltend gemacht wurde, dass eine Bedrohung bestehe. Der Gerichtshof zieht hieraus den Schluss, dass vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht Herrn Ben Alaya ein Aufenthaltstitel hätte erteilt werden müssen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2014
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 18803
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