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Kroatien ist für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz von Personen, die seine Grenzen während der Flüchtlingskrise in den Jahren 2015 und 2016 überschritten haben, zuständig. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
In den hier zu entscheidenden Fällen überschritten Im Jahr 2016 ein syrischer Staatsangehöriger und die Mitglieder zweier afghanischer Familien die Grenze zwischen Kroatien und Serbien, obwohl sie nicht im Besitz des erforderlichen Visums waren. Die kroatischen Behörden organisierten ihre Beförderung per Bus bis an die Grenze zwischen Kroatien und Slowenien, um ihnen zu helfen, sich in andere Mitgliedstaaten zu begeben und dort internationalen Schutz zu beantragen.
Der syrische Staatsangehörige stellte anschließend in Slowenien einen solchen Antrag, und die Mitglieder der afghanischen Familien taten dies in Österreich. Sowohl Slowenien als auch Österreich waren jedoch der Ansicht, dass die Antragsteller
Die Betroffenen fochten die Entscheidungen der slowenischen und der österreichischen Behörden gerichtlich an und machten geltend, ihre
In diesem Kontext möchten der Vrhovno sodišce Republike Slovenije (Oberster Gerichtshof der Republik Slowenien) und der Verwaltungsgerichtshof Wien (Österreich) vom Gerichtshof wissen, ob die
Der Gerichtshof stellte zunächst fest, dass ein
Unter diesen Umständen kann die Gestattung der
Zu der den Mitgliedstaaten nach dem Schengener Grenzkodex² zustehenden Befugnis, Drittstaatsangehörigen, die die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, die
Würde die
Unter diesen Umständen entscheidet der Gerichtshof, dass ein „illegales Überschreiten einer Grenze“ auch dann vorliegt, wenn ein Mitgliedstaat Drittstaatsangehörigen die
Ferner stellt der Gerichtshof unter Bezugnahme auf die durch die
Der Gerichtshof hebt ebenfalls hervor, dass die Aufnahme dieser Drittstaatsangehörigen dadurch erleichtert werden kann, dass andere Mitgliedstaaten, einseitig oder in abgestimmter Weise im Geist der Solidarität, von der „Eintrittsklausel“ Gebrauch machen, die es ihnen gestattet, bei ihnen gestellte
Schließlich weist er darauf hin, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden darf, wenn infolge der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender
1Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31).
²Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (ABl. 2006, L 105, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. 2013, L 182, S. 1) geänderten Fassung.
³ Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. 2001, L 212, S. 12).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2017
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online
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