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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass ein Drittstaatsangehöriger, der Inhaber einer kombinierten Arbeitserlaubnis in einem EU-Mitgliedstaat ist, im Allgemeinen Anspruch auf die für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats vorgesehenen Leistungen der sozialen Sicherheit hat.
Frau Kerly Del Rosario Martinez Silva, die Staatsangehörige eines Nicht-EU-Landes ist, lebt mit ihren drei minderjährigen Kindern in Italien. Sie ist im Besitz einer kombinierten Arbeitserlaubnis für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten. Im Jahr 2014 beantragte sie beim INPS (Nationales Institut für soziale Sicherheit) die Gewährung einer Beihilfe, die das italienische Gesetz zugunsten von Haushalten mit mindestens drei minderjährigen Kindern und einem Einkommen unterhalb einer bestimmten Grenze (im Jahr 2014: 25.384,91 Euro) vorsieht. Ihr Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass das italienische Gesetz bei Drittstaatsangehörigen diese Beihilfe nicht für Inhaber einer kombinierten Arbeitserlaubnis, sondern nur für politische Flüchtlinge, Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt worden sei, oder für Inhaber einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung vorsehe. Diese Voraussetzungen erfüllt Frau Martinez Silva nicht.
Das Tribunale di Genova (Gericht Genua, Italien), das in erster Instanz von Frau Martinez Silva angerufen wurde, wies ihre Klage ab. Die Corte d’appello di Genova (Berufungsgericht Genua, Italien), bei der die Berufung anhängig ist, hat Zweifel an der Vereinbarkeit der nationalen Vorschriften mit dem Unionsrecht und hat den Gerichtshof der Europäischen Union daher um Auslegung der Richtlinie über eine kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für
Mit seinem Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Beihilfe, die Gegenstand der Klage von Frau Martinez Silva ist, eine Leistung der sozialen Sicherheit ist, die unter Familienleistungen nach der Verordnung der Union zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit fällt**.
Der Gerichtshof prüft anschließend, ob ein Mitgliedstaat wie Italien Drittstaatsangehörigen, die Inhaber einer kombinierten Arbeitserlaubnis sind, den Genuss einer solchen Leistung vorenthalten darf. In diesem Zusammenhang führt der Gerichtshof aus, dass sich aus der Richtlinie ergibt, dass
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass das Recht auf Gleichbehandlung die allgemeine Regel bildet und die Richtlinie die Ausnahmen*** von diesem Recht aufführt, die die Mitgliedstaaten vorsehen können. Die Vorschriften der italienischen Regelung können jedoch nicht als eine Durchführung dieser Ausnahmen angesehen werden. Daraus folgt, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2017
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 24425
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