wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 13.12.2005
C-446/03 -

Pauschales Verbot grenzüberschreitender Verlustanrechnung verstößt gegen EU-Recht

Eine Regelung über den Konzernabzug, die es einer Gesellschaft verwehrt, von ihrem steuerpflichtigen Gewinn Verluste ihrer im Ausland ansässigen Tochtergesellschaften abzuziehen, ist grundsätzlich gemeinschaftskonform

Es verstößt jedoch gegen die Niederlassungsfreiheit, der gebietsansässigen Muttergesellschaft die Möglichkeit, von ihrem steuerpflichtigen Gewinn Verluste von gebietsfremden Tochtergesellschaften abzuziehen, zu verwehren, wenn sie nachweist, dass diese Verluste im Staat des Sitzes dieser Tochtergesellschaften nicht berücksichtigt worden sind und nicht berücksichtigt werden können.

Die britische Gesellschaft Marks & Spencer ist eines der führenden Einzelhandelsunternehmen im Vereinigten Königreich für Bekleidung, Lebensmittel, Haushaltswaren und Finanzdienstleistungen. Sie hatte Tochtergesellschaften im Vereinigten Königreich und mehreren Mitgliedstaaten. Im Jahr 2001 stellte sie jedoch ihre Tätigkeit in Kontinentaleuropa wegen der Verluste, die sie seit Mitte der neunziger Jahre verzeichnete, ein.

Marks & Spencer beantragte bei der britischen Steuerverwaltung Konzernabzug für die Verluste ihrer in Belgien, in Deutschland und in Frankreich ansässigen Tochtergesellschaften. Die britischen Rechtsvorschriften gestatten es gebietsansässigen Gesellschaften eines Konzerns, untereinander ihre Gewinne und Verluste zu verrechnen, verweigern diese Möglichkeit jedoch für Verluste von Tochtergesellschaften, die im Vereinigten Königreich nicht ansässig und dort nicht gewerblich tätig sind.

Gegen die Ablehnung ihres Antrags erhob Marks & Spencer Klage. Das nationale Rechtsmittelgericht - der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division - fragt den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach der Vereinbarkeit der britischen Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit.

Der Gerichtshof erinnert zunächst daran, dass die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese ihre Befugnisse aber unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben mussen.

Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass die britischen Rechtsvorschriften die Niederlassungsfreiheit beschränken. Die britische Regelung führt zu einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Verlusten einer gebietsansässigen und solchen einer gebietsfremden Tochtergesellschaft. Sie hält dadurch von der Gründung von Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten ab. Eine derartige Beschränkung kann nur zulässig sein, wenn mit ihr ein berechtigtes und mit dem EG-Vertrag zu vereinbarendes Ziel verfolgt wird und wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. In einem solchen Fall muss sie allerdings zur Erreichung des damit verfolgten Zieles geeignet sein und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist.

Aus den drei von den Mitgliedstaaten vorgetragenen Rechtfertigungsgründen, nämlich

- Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten, so dass Gewinne und Verluste im Rahmen eines Steuersystems spiegelbildlich behandelt werden;

- Vermeidung der Gefahr einer doppelten Verlustberücksichtigung, die bestünde, wenn die Verluste im Mitgliedstaat der Muttergesellschaft und in den Mitgliedstaaten der Tochtergesellschaften berücksichtigt wurden; und

- Vermeidung der Steuerfluchtgefahr, die bestünde, wenn die Verluste nicht in den Mitgliedstaaten der Tochtergesellschaften berücksichtigt wurden; innerhalb eines Gesellschaftskonzerns konnten Verlustubertragungen in Richtung der Gesellschaften geleitet werden, die in den Mitgliedstaaten ansässig sind, in denen die höchsten Steuersätze gelten und folglich der steuerliche Wert der Verluste am höchsten ist,

ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die britische Regelung ein berechtigtes und mit dem EG-Vertrag zu vereinbarendes Ziel verfolgt und zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht.

Jedoch verstößt die britische Regelung gegen den Grundsatz der Verhaltnismäßigkeit, d. h. sie geht über das hinaus, was erforderlich ist, um die verfolgten Ziele zu erreichen, wenn

- die gebietsfremde Tochtergesellschaft die im Staat ihres Sitzes für den von dem Abzugsantrag erfassten Steuerzeitraum sowie frühere Steuerzeitraume vorgesehenen Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Verlusten ausgeschöpft hat, und

- keine Möglichkeit besteht, dass die Verluste der ausländischen Tochtergesellschaft im Staat ihres Sitzes für künftige Zeitraume von ihr selbst oder von einem Dritten, insbesondere im Fall der Übertragung der Tochtergesellschaft auf ihn, berücksichtigt werden.

Sofern die gebietsansässige Muttergesellschaft gegenüber den Steuerbehörden nachweist, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, verstößt es gegen die Niederlassungsfreiheit, wenn es ihr verwehrt wird, von ihrem steuerpflichtigen Gewinn die Verluste ihrer gebietsfremden Tochtergesellschaft abzuziehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 107/05 des EuGH vom 13.12.2005

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/EuGH_C-44603_Pauschales-Verbot-grenzueberschreitender-Verlustanrechnung-verstoesst-gegen-EU-Recht.news1457.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 1457 Dokument-Nr. 1457

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.