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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass bei Personen mit subsidiärem Schutzstatus dann eine Wohnsitzauflage zulässig ist, wenn sie in stärkerem Maß mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert sind als andere Personen, die keine EU-Bürger sind und sich rechtmäßig in dem Mitgliedstaat aufhalten, der diesen Schutz gewährt hat.
Nach einer Richtlinie der Union* müssen die Mitgliedstaaten die Bewegungsfreiheit von Personen, denen sie den subsidiären Schutzstatus** zuerkannt haben, in ihrem Hoheitsgebiet unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen gestatten wie für andere Nicht-EU-Bürger, die sich rechtmäßig dort aufhalten.
Nach deutschem Recht wird die Aufenthaltserlaubnis von Personen mit subsidiärem Schutzstatus, die soziale Leistungen beziehen, mit der Auflage verbunden, ihren Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen (im Folgenden: Wohnsitzauflage). Diese Auflage kann zum einen auf eine angemessene Verteilung der mit der Gewährung der sozialen Leistungen verbundenen Lasten auf deren jeweilige Träger abzielen. Zum anderen kann mit ihr das Ziel verfolgt werden, die Integration von Nicht-EU-Bürgern in die deutsche Gesellschaft zu erleichtern.
Herr Alo und Frau Osso sind syrische Staatsangehörige, die 1998 bzw. 2001 nach Deutschland kamen. Ihnen wurde subsidiärer Schutz gewährt. Ferner wurde ihnen eine
Mit seinem Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Richtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Personen, denen sie den subsidiären Schutzstatus zuerkannt haben, nicht nur zu gestatten, sich in ihrem Hoheitsgebiet frei zu bewegen, sondern auch, dort ihren Wohnsitz zu wählen. Folglich stellt eine diesen Personen erteilte
In diesem Zusammenhang hebt der Gerichtshof hervor, dass Personen mit subsidiärem Schutzstatus in Bezug auf die Wahl ihres Wohnsitzes grundsätzlich keiner strengeren Regelung unterworfen werden dürfen als andere Nicht-EU-Bürger, die sich rechtmäßig im betreffenden Mitgliedstaat aufhalten, und dass sie hinsichtlich des Zugangs zur Sozialhilfe grundsätzlich nicht schlechter behandelt werden dürfen als Angehörige dieses Staates.
Gleichwohl hält der Gerichtshof es für zulässig, eine
Sodann erkennt der Gerichtshof an, dass Ortsveränderungen von Empfängern sozialer Leistungen oder ihre ungleiche Konzentration im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu einer unangemessenen Verteilung der mit diesen Leistungen verbundenen finanziellen Last auf die zuständigen Träger führen können. Eine solche ungleichmäßige Lastenverteilung hängt jedoch nicht speziell mit der etwaigen Eigenschaft der Leistungsempfänger als Personen mit subsidiärem Schutzstatus zusammen. Unter diesen Umständen steht die Richtlinie einer
Dagegen wird das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen haben, ob Personen mit subsidiärem Schutzstatus, die Sozialhilfe beziehen, in stärkerem Maß mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert sind als andere Nicht-EU-Bürger, die sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten und Sozialhilfe beziehen. Sofern sich diese beiden Personengruppen im Hinblick auf das Ziel, die Integration von Nicht-EU-Bürgern in Deutschland zu erleichtern, nicht in einer vergleichbaren Situation befinden, steht die Richtlinie einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2016
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 22292
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