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Bestimmen die Bedingungen einer Rechtschutzversicherung, dass der Versicherte nur bestimmte ausdrücklich genannte Anwälte zu seiner Vertretung beauftragen darf, so liegt darin eine unzulässige Beschränkung des Rechts auf freie Anwaltswahl (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 87/344). Dies geht aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Versicherungsvertrag einer niederländischen Rechtschutzversicherung sah vor, dass sich der Versicherte zur Rechtsvertretung der Dienste einer ausdrücklich genannten Gesellschaft bedienen musste. Ein anderer Rechtsvertreter durfte nur eingeschaltet werden, wenn dies nach dem Vertrag so vorgesehen war oder die Versicherung dem zustimmte. Der Europäische Gerichtshof hatte nunmehr zu entscheiden, ob dies mit dem
Der Europäische Gerichtshof sah in den Bestimmungen der
Für zulässig erachtete der Gerichtshof jedoch die
Artikel 4 der Richtlinie 87/344
(1) In jedem Rechtsschutz-Versicherungsvertrag ist ausdrücklich anzuerkennen, daß
a) wenn ein Rechtsanwalt oder eine sonstige nach dem nationalen Recht entsprechend qualifizierte Person in Anspruch genommen wird, um in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren den Versicherten zu verteidigen, zu vertreten oder seine Interessen wahrzunehmen, dem Versicherten die Wahl des Rechtsanwalts oder der sonstigen Person freisteht;
b) der Versicherte einen Rechtsanwalt oder, wenn er es vorzieht, und soweit das nationale Recht dies zulässt, eine andere entsprechend qualifizierte Person frei wählen kann, die seine Interessen vertritt, wenn eine Interessenkollision entsteht.
(2) Unter Rechtsanswalt ist jede Person zu verstehen, die ihre beruflichen Tätigkeiten unter einer der Bezeichnungen gemäß der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (1) auszuüben berechtigt ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2013
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17187
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