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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 07.05.2019
C-431/17 -

Mönch darf Eintragung als Rechtsanwalt nicht untersagt werden

Verbot zur Eintragung eines Mönchs in Rechtsanwaltskammer verstößt gegen Unionsrecht

Die griechische Regelung, die es einem Mönch, der in einem anderen Mitgliedstaat Rechtsanwalt ist, aufgrund der Unvereinbarkeit zwischen seiner Eigenschaft als Mönch und dem Rechtsanwaltsberuf verbietet, sich bei der Rechtsanwaltskammer eintragen zu lassen, verstößt gegen das Unionsrecht. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 12.Juni 2015 beantragte Monachos Eirinaios (Bruder Ireneos), ein Mönch im Kloster Petra in Karditsa (Griechenland), beim Dikigorikos Syllogos Athinon (Rechtsanwaltskammer Athen, Griechenland, DSA) als Rechtsanwalt, der diese Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Zypern, erworben hatte, in das besondere Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer Athen eingetragen zu werden. Der DSA lehnte seinen Antrag auf der Grundlage der nationalen Vorschriften über die Unvereinbarkeit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs mit der Eigenschaft als Mönch ab, da diese Vorschriften auch auf Rechtsanwälte Anwendung fänden, die unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung in Griechenland tätig sein wollten. Bruder Ireneos focht diese Entscheidung beim Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat, Griechenland) an.

Nationales Gericht erbittet Entscheidung des EuGH zur Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit Unionsrecht

Vor diesem Hintergrund hat der Symvoulio tis Epikrateias den Gerichtshof gefragt, ob das Verbot, einen Mönch der Kirche von Griechenland als Rechtsanwalt in die Verzeichnisse der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, in dem er seine Berufsqualifikation erworben hat, einzutragen, um dort den Rechtsanwaltsberuf unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung auszuüben, mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Richtlinie soll Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung der Berufsbezeichnungen zuwandernder Rechtsanwälte schaffen

Der Gerichtshof der Europäischen Union legte die Richtlinie 98/5/EG* aus, die die ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde, erleichtern soll. Der Gerichtshof wies darauf hin, dass die Richtlinie einen Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung der Berufsbezeichnungen der zuwandernden Rechtsanwälte, die unter der im Herkunftsstaat erworbenen Berufsbezeichnung arbeiten wollen, schafft, indem sie eine vollständige Harmonisierung der Voraussetzungen für die Ausübung des mit dieser Richtlinie verliehenen Niederlassungsrechts vornimmt.

Nationaler Gesetzgeber darf keine zusätzlich erforderlichen Voraussetzungen verlangen

So entschied der Gerichtshof bereits, dass sich die Vorlage einer Bescheinigung über die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats gegenüber der zuständigen Stelle des Aufnahmestaats als die einzige Voraussetzung für die Eintragung des Betreffenden im Aufnahmestaat erweist, die es ihm ermöglicht, in diesem Mitgliedstaat unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig zusein. Der nationale Gesetzgeber darf zu den für die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Aufnahmestaats erforderlichen Voraussetzungen keine zusätzlichen Voraussetzungen hinzufügen. Es ist nämlich zum einen zwischen der Eintragung bei der zuständigen Stelle dieses Staates, die nur der Voraussetzung der Vorlage einer Bescheinigung über die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats unterliegt, und zum anderen zwischen der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs selbst im Aufnahmestaat zu unterscheiden, bei der dieser Rechtsanwalt den in diesem Mitgliedstaat geltenden Berufs- und Standesregeln unterliegt.

Im Aufnahmestaat geltende Berufs- und Standesregeln müssen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten

Die Berufs- und Standesregeln sind anders als diejenigen über die Eintragungsvoraussetzungen nicht Gegenstand einer Harmonisierung, und daher können sich die Regeln des Herkunftsstaats erheblich von denjenigen des Aufnahmestaatsunterscheiden. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshofdarauf hin, dass es dem nationalen Gesetzgeber freisteht, solche Garantien vorzusehen, soweit die zu diesem Zweck festgelegten Regeln nicht über das zur Erreichung des angestrebten Ziels Erforderliche hinausgehen. Die im Aufnahmestaat geltenden Berufs- und Standesregeln müssen jedoch, um unionsrechtskonform zu sein, u.a. den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten, was bedeutet, dass sie nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinausgehen dürfen. Es ist Sache des Symvoulio tis Epikrateias, die erforderlichen Überprüfungen in Bezug auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Unvereinbarkeitsregel vorzunehmen.

Richtlinie steht Verbot zur Eintragung eines Mönchs als Rechtsanwalt entgegen

Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach es einem Mönch, der Rechtsanwalt ist und bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats eingetragen ist, verboten ist, sich bei der zuständigen Stelle des Aufnahmestaats eintragen zu lassen, um dort seinen Beruf unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung auszuüben.

Erläuterungen

* -  Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. 1998, L 77, S. 36).

 

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2019
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online (pm/kg)

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