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Die Mindestverbrauchsteuer von 115 %, die Italien auf Zigaretten erhebt, deren Preis niedriger ist als der von Zigaretten der gängigsten Preisklasse, ist nicht mit dem Unionsrecht vereinbar. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden.
Die Richtlinie über Verbrauchsteuern auf Tabakwaren* bestimmt, dass der Satz der proportionalen Verbrauchsteuer und der Betrag der spezifischen Verbrauchsteuer für alle
Mit einer im Jahr 2012 erlassenen Entscheidung legte die Amministrazione Autonoma dei Monopo li di Stato (Autonome Verwaltung der Staatsmonopole, AAMS) die
Die italienische Gesellschaft Yesmoke Tobacco SpA, die
Mit seiner Vorlage zur Vorabentscheidung fragt der Consiglio di Stato den Gerichtshof, ob nach der Richtlinie eine nationale Rechtsvorschrift zulässig ist, mit der keine für alle
In seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Richtlinie die allgemeinen Grundsätze für die Harmonisierung der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren festlegt und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sowie ein neutrales Wettbewerbsumfeld im Tabaksektor gewährleisten soll. Die Richtlinie sieht vor, dass auf alle
Der Gerichtshof betont, dass eine solche
Machen die Mitgliedstaaten von der ihnen durch die Richtlinie eingeräumten Befugnis zur Einführung einer
Konkret haben die
Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die italienische Regelung ein System schafft, bei dem der für
Er führt weiter aus, dass die Richtlinie das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit bereits berücksichtigt, indem es darin u.a. heißt, dass die Höhe der Steuern ein wichtiger Faktor ist, der den Preis von Tabakwaren und folglich die Rauchgewohnheiten der Verbraucher beeinflusst. Hierzu weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Steuervorschriften ein wichtiges und wirksames Instrument zur Bekämpfung des Konsums von Tabakwaren und damit zum Schutz der öffentlichen Gesundheit darstellen. Sofern sich die nationalen Maßnahmen in den von der Richtlinie festgelegten Rahmen einfügen, hindert diese die Mitgliedstaaten somit nicht daran, mittels der Erhebung von Verbrauchsteuern die Nikotinsucht zu bekämpfen und ein hohes Niveau des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten.
Nach der Richtlinie ist eine nationale Rechtsvorschrift unzulässig, mit der keine für alle
² Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juni 2010, C-571/08, Kommission/Italien
³ 115 % von 122,85 Euro
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2014
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ ra-online
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Dokument-Nr. 18970
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