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Der im Unionsrecht vorgesehene Schutz von Tieren beim Transport endet nicht an den Außengrenzen der Union. Die Anforderungen an die Zeitabstände für das Füttern und Tränken sowie an die Beförderungs- und Ruhezeiten gelten auch für den Teil der Beförderung, der außerhalb der Union stattfindet. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Nach den Unionsverträgen tragen die Union und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof** möchte wissen, ob die Anforderungen an das Fahrtenbuch und die Befugnis der zuständigen Behörde des Versandorts, gegebenenfalls Änderungen der Planung zu verlangen, bei einem Transport von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat auch für den außerhalb der Union stattfindenden Beförderungsabschnitt gelten.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Frage. Die Genehmigung eines Transports, der mit einer langen Beförderung von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen verbunden ist, durch die zuständige Behörde des Versandorts setzt daher voraus, dass der Organisator des Transports ein Fahrtenbuch vorlegt, das wirklichkeitsnahe Angaben enthält und darauf schließen lässt, dass die Bestimmungen der Verordnung auch für den außerhalb der Union stattfindenden Beförderungsabschnitt eingehalten werden. Die sich aus dem Fahrtenbuch ergebende Beförderungsplanung muss erkennen lassen, dass der vorgesehene Transport u. a. die technischen Vorschriften über die Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie über die Beförderungs- und Ruhezeiten einhalten wird***. Erfüllt das Fahrtenbuch diese Anforderungen nicht, darf die Behörde eine Änderung der Planung verlangen.
Die Verordnung unterwirft nämlich Tiertransporte aus dem Unionsgebiet in Drittländer keiner besonderen Genehmigungsregelung, die sich von der Regelung für Transporte innerhalb der Union unterschiede. Der Organisator einer langen Beförderung ist verpflichtet, der zuständigen Behörde des Versandorts eine Kopie des die Beförderungsplanung betreffenden Abschnitts 1 des Fahrtenbuchs mit den ordnungsgemäßen Eintragungen zu übermitteln. Die Angaben in Abschnitt 1, die u. a. die voraussichtlichen Ruhe-, Umlade- oder Ausgangsorte betreffen, müssen den gesamten vorgesehenen Transportvorgang vom Versand- bis zum Bestimmungsort umfassen. Somit muss das Fahrtenbuch bei langen Beförderungen in Drittländer die erforderlichen Angaben zu den Zeitabständen für das Tränken und Füttern sowie zu den Beförderungs- und Ruhezeiten sowohl für den Beförderungsabschnitt enthalten, der im Unionsgebiet stattfindet, als auch für den in Drittländern stattfindenden Abschnitt.
Nach Ansicht des Gerichtshofs verfügt die zuständige Behörde im Rahmen der Kontrolle des Fahrtenbuchs vor der Durchführung der Beförderung über ein gewisses Ermessen, das es ihr ermöglicht, den Unwägbarkeiten, die eine zum Teil in Drittländern stattfindende lange Beförderung mit sich bringt, angemessen Rechnung zu tragen. Sollten das Recht oder die Verwaltungspraxis eines zu durchquerenden Drittlands in nachprüfbarer und definitiver Weise der vollständigen Einhaltung bestimmter technischer Vorschriften der Verordnung entgegenstehen, darf die zuständige Behörde des Versandorts im Rahmen ihres Ermessens auch eine wirklichkeitsnahe Transportplanung akzeptieren, die insbesondere unter Berücksichtigung der Ausstattung der Transportmittel und der vorgesehenen Organisation der Beförderung darauf schließen lässt, dass der geplante Transport das Wohlergehen der
Die Behörde ist jedenfalls berechtigt, u. a. eine Änderung der Planung des betreffenden Transports zu verlangen, die gewährleistet, dass er eine ausreichende Zahl von Ruhe- und Umladeorten passieren wird, so dass angenommen werden kann, dass er die Anforderungen an die Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie an die Beförderungs- und Ruhezeiten erfüllen wird.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2015
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 20946
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