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Eine nationale Regelung darf für Wirtschaftsprüfer kein absolutes Verbot von Kundenakquisehandlungen vorsehen. Ein solches durch die „Dienstleistungs“-Richtlinie untersagtes Verbot stellt eine Beschränkung des grenzüberschreitenden freien Dienstleistungsverkehrs dar. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Die „Dienstleistungs“-Richtlinie dient der Errichtung eines freien und wettbewerbsfähigen Dienstleistungsmarkts zur Förderung des Wirtschaftswachstums und zur Schaffung von Arbeitsplätzen in der Europäischen Union. Sie sieht hierzu die Beseitigung von Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten vor, wie absoluter Verbote aller Formen von kommerzieller Kommunikation für reglementierte Berufe, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbildes eines Unternehmens dienen. Im Übrigen soll die Richtlinie die Interessen der Verbraucher schützen, indem sie die Qualität der Dienstleistungen der reglementierten Berufe im Binnenmarkt verbessert.
Der französische Kodex der Standespflichten der
Die Société fiduciaire ersuchte den Conseil d’État, diese Regelung für nichtig zu erklären, da sie der Ansicht ist, dass das darin enthaltene Verbot der „Dienstleistungs“-Richtlinie zuwiderlaufe. Der Conseil d’État beschloss, den Gerichtshof der Europäischen Union um Auskunft hinsichtlich der Auslegung dieser Richtlinie zu ersuchen, und legte ihm die Frage vor, ob die Mitgliedstaaten Angehörigen eines reglementierten Berufs – wie des Wirtschaftsprüferberufs – allgemein verbieten dürfen, Kundenakquisehandlungen vorzunehmen.
Nach Ansicht des Gerichtshofs erweist sich zunächst, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass dieser Richtlinie zum einen absolute Verbote jeglicher Form von kommerzieller Kommunikation für Angehörige reglementierter Berufe beseitigen wollte. Zum anderen beabsichtigte er die Beseitigung von Verboten, eine oder mehrere Formen der kommerziellen Kommunikation, wie insbesondere Werbung, Direktmarketing und Sponsoring, zu verwenden. Als gemäß der Richtlinie untersagte absolute Verbote sind auch Berufsregeln anzusehen, nach denen es untersagt ist, in einem Medium oder in einer Reihe von Medien Informationen über den Dienstleister oder seine Tätigkeit zu veröffentlichen.
Es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, für reglementierte Berufe Verbote hinsichtlich des Inhalts und der Art und Weise der kommerziellen Kommunikation vorzusehen, wobei die vorgesehenen Regelungen gerechtfertigt und verhältnismäßig sein müssen, um die Unabhängigkeit, die Würde und die Integrität des Berufsstands sowie die Wahrung des Berufsgeheimnisses zu gewährleisten.
Der Gerichtshof prüft sodann die Bedeutung des Begriffs der „Kundenakquise“, um festzustellen, ob diese als „kommerzielle Kommunikation“ anzusehen ist, für die ein Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie kein allgemeines und absolutes Verbot aufstellen darf.
Da das Unionsrecht keine Legaldefinition des Begriffs der „Kundenakquise“ enthält, legt der Gerichtshof diese aus als eine Form der Übermittlung von Informationen mit dem Ziel der Gewinnung neuer Kunden, die einen personalisierten Kontakt zwischen Dienstleistungserbringer und potenziellem Kunden impliziert, um diesem ein Dienstleistungsangebot zu unterbreiten. Sie lässt sich daher als Direktmarketing qualifizieren. Die
Der Gerichtshof antwortet daher, dass das für
Ein solches Verbot ist daher als absolutes Verbot kommerzieller Kommunikation anzusehen und stellt somit eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2011
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 11424
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