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Bewirbt sich ein Bewerber auf eine Stelle, um lediglich die formale Stelle als Bewerber zu erhalten und dies mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen, so gelten für ihn nicht die EU-Antidiskriminierungsrichtlinien. Vielmehr ist eine Scheinbewerbung unionsrechtlich als rechtsmissbrauch zu werten. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang des Jahres 2009 bewarb sich ein Rechtsanwalt auf eine Stelle eines Versicherungsunternehmens. Da die Versicherung Berufsanfänger suchte, deren Hochschulabschluss nicht länger als ein Jahr zurücklag, und der Bewerber seinen Jura-Abschluss bereits im Jahr 2001 erworben hatte, lehnte das Unternehmen die Bewerbung ab. Der Bewerber machte deshalb wegen einer behaupteten
Sowohl das Arbeitsgericht Wiesbaden als auch das Landesarbeitsgericht Hessen wiesen die Klage auf Entschädigungszahlung ab. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers.
Das Bundesarbeitsgericht beabsichtigte die Revision zurückzuweisen. Es wertete die Bewerbung des Klägers als
Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied, dass sich ein Bewerber, der sich allein deshalb auf eine Stelle bewirbt, um lediglich die formale Stelle als Bewerber zu erhalten und dies mit dem alleinigen Ziel, eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2016
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23256
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