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Das aus dem allgemeinen Kontext einer nationalen Regelung abgeleitete Ziel, über eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen den Beschäftigungszugang zu fördern, kann grundsätzlich als eine "im Rahmen des nationalen Rechts" "objektive und angemessene" Rechtfertigung für eine von den Mitgliedstaaten angeordnete Ungleichbehandlung wegen des Alters angesehen werden. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Eine Richtlinie aus dem Jahr 2000 bezweckt die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung bestimmter Formen der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, zu denen auch die Diskriminierung wegen des Alters gehört. Eine unmittelbar auf dem Alter beruhende
Die spanische Regelung erklärt in Tarifverträgen enthaltene Klauseln über die Zwangsversetzung in den Ruhestand für gültig, in denen als Voraussetzung lediglich verlangt wird, dass der Arbeitnehmer die - auf 65 Jahre festgesetzte -
Herr Palacios de la Villa war seit 1981 als Organisationsleiter bei der Firma Cortefiel beschäftigt. Im Jahr 2005 teilte ihm Cortefiel mit, dass sein Arbeitsvertrag aufgelöst sei, weil er das Alter für eine Zwangsversetzung in den Ruhestand erreicht habe. Zum Zeitpunkt der Mitteilung hatte Herr Palacios de la Villa die erforderlichen Beschäftigungszeiten zurückgelegt, um eine Altersrente aus der Sozialversicherung beanspruchen zu können, die 100 % seiner Beitragsbemessungsgrundlage entspricht.
Da Herr Palacios de la Villa der Auffassung war, dass diese Mitteilung einer Entlassung gleichkomme, erhob er Klage bei einem spanischen Gericht, das dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege des Vorabentscheidungsersuchens mehrere Fragen hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vorgelegt hat. Der Gerichtshof betont zunächst, dass eine nationale Regelung, wonach das Erreichen des für den Eintritt in den Ruhestand festgesetzten Alters automatisch zur Auflösung des Arbeitsvertrags führt, die Dauer des zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber vereinbarten Arbeitsverhältnisses und - allgemeiner - die Berufsausübung des betroffenen Arbeitnehmers berührt, indem sie diesen daran hindert, zukünftig am Erwerbsleben teilzunehmen. Mit einer derartigen Regelung eines Mitgliedstaats werden daher Vorschriften über die "Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassung … und des Arbeitsentgelts", im Sinne der Richtlinie von 2000 geschaffen, in deren Anwendungsbereich eine solche Regelung folglich fällt. Nach Ansicht des Gerichtshofs erlegt eine nationale Regelung dieser Art den Arbeitnehmern, die das Ruhestandsalter erreicht haben, unmittelbar eine weniger günstige Behandlung auf als allen anderen Erwerbstätigen. Eine solche Regelung führt daher zu einer unmittelbar auf dem Alter beruhenden
Der Gerichtshof prüft anschließend, ob diese
Er hebt hervor, dass die spanische Regelung auf Betreiben der Sozialpartner als Teil eines nationalen Programms verabschiedet wurde, mit dem über eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen der Beschäftigungszugang gefördert werden sollte. Dass diese Regelung keinen ausdrücklichen Hinweis auf ein derartiges Ziel enthält, schließt sie nicht automatisch von einer Rechtfertigung aus. Nach Auffassung des Gerichtshofs können nämlich andere - aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete - Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtfertigung gerichtlich überprüft werden kann.
Aus dem Kontext, in dem die spanische Regelung erlassen wurde, leitet der Gerichtshof ab, dass diese Regelung darauf abzielt, den nationalen Arbeitsmarkt zu regulieren, um u. a. die Arbeitslosigkeit einzudämmen. Die Rechtmäßigkeit eines solchen im Allgemeininteresse liegenden Ziels kann in Anbetracht der Richtlinie und des EU- sowie des EG-Vertrags nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, da die Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus eines der Ziele darstellt, die sowohl von der Europäischen Union als auch von der Gemeinschaft verfolgt werden.
Ein derartiges Ziel ist grundsätzlich als eine - wie in der Richtlinie von 2000 verlangt - "im Rahmen des nationalen Rechts" "objektiv[e] und angemessen[e]" Rechtfertigung für eine von den Mitgliedstaaten angeordnete
Die Annahme der Stellen eines Mitgliedstaats, dass die Zwangsversetzung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand wegen des Erreichens der vorgesehenen
Darüber hinaus kann die genannte Maßnahme auch nicht als übermäßige Beeinträchtigung der berechtigten Erwartungen der Arbeitnehmer angesehen werden, die wegen Erreichens der festgelegten
Demzufolge hält der Gerichtshof eine solche Regelung nicht für unvereinbar mit den Erfordernissen der Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 73/07 des EuGH vom 16.10.2007
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Dokument-Nr. 5008
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