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Die Funktionalität eines Computerprogramms und die Programmiersprache sind nicht urheberrechtlich geschützt. Der Erwerber einer Programmlizenz ist grundsätzlich berechtigt, das Funktionieren des Programms zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen, um die ihm zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Die SAS Institute Inc. entwickelte das SAS-System, einen integrierten Satz von Programmen, der es den Nutzern ermöglicht, Aufgaben im Bereich der Datenverarbeitung und -analyse zu verrichten und insbesondere statistische Analysen durchzuführen. Der zentrale Bestandteil des SAS-Systems ist die so genannte Base SAS. Sie ermöglicht den Nutzern, Anwendungsprogramme (auch als „Skripte“ bekannt) zu schreiben und zu verwenden, die in der SAS-Programmiersprache geschrieben sind und eine Datenverarbeitung ermöglichen.
Die World Programming Ltd (WPL) sah eine potenzielle Marktnachfrage nach alternativer Software, die in der Lage wäre, in der SAS-Sprache geschriebene Anwendungsprogramme auszuführen. Sie erstellte daher das World Programming System (WPS). Dieses bildet einen großen Teil der Funktionalitäten der SAS-Komponenten in dem Sinne nach, dass WPL sicherzustellen versuchte, dass derselbe Input (Dateneingabe in das System) zu demselben Output (Datenausgabe) führte. Dies sollte den Nutzern des SAS-Systems ermöglichen, die für die Verwendung mit dem SAS-System entwickelten Skripte unter dem WPS auszuführen.
Für die Erstellung des WPS erwarb WPL rechtmäßig Kopien der Lernausgabe des SAS-Systems, die mit einer Lizenz geliefert wurden, nach der die Rechte des Lizenznehmers auf nichtproduktive Zwecke beschränkt waren. WPL benutzte und untersuchte diese Programme, um ihr Funktionieren zu verstehen, doch weist nichts darauf hin, dass sie Zugang zum Quellcode der SAS-Komponenten hatte oder diesen vervielfältigt hätte.
SAS Institute erhob Klage beim High Court of Justice (Vereinigtes Königreich) auf Feststellung, dass WPL die Handbücher und Komponenten des SAS-Systems vervielfältigt und damit die Urheberrechte von SAS Institute und die Lizenzbestimmungen der Lernausgabe verletzt hat. Vor diesem Hintergrund befragt der High Court den Gerichtshof zum Umfang des rechtlichen Schutzes, den das Unionsrecht Computerprogrammen gewährt, und möchte insbesondere wissen, ob sich dieser Schutz auf die Funktionalität und die Programmiersprache erstreckt.
Der Gerichtshof weist erstens darauf hin, dass die Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen* den urheberrechtlichen Schutz auf alle Ausdrucksformen der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers eines Computerprogramms erstreckt**. Dagegen sind Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, nicht im Sinne der Richtlinie urheberrechtlich geschützt.
Somit ist nur die Ausdrucksform dieser Ideen und Grundsätze urheberrechtlich zu schützen. Der durch die Richtlinie 91/250 geschaffene Schutzgegenstand bezieht sich auf das
Ließe man nämlich zu, dass die Funktionalität eines Computerprogramms urheberrechtlich geschützt wird, würde man zum Schaden des technischen Fortschritts und der industriellen Entwicklung die Möglichkeit eröffnen, Ideen zu monopolisieren.
In diesem Zusammenhang führt der Gerichtshof aus, dass, würde sich ein Dritter den Teil des Quell- oder Objektcodes beschaffen, der sich auf die Programmiersprache oder das Dateiformat bezieht, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, und würde er mit Hilfe dieses Codes in seinem eigenen
Zweitens stellt der Gerichtshof zum einen fest, dass nach der Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen der Erwerber einer Softwarelizenz berechtigt ist, das Funktionieren eines Computerprogramms zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln. Vertragliche Bestimmungen, die im Widerspruch zu diesem Recht stehen, sind unwirksam. Zum anderen ist die Ermittlung dieser Ideen und Grundsätze im Rahmen der von der Lizenz gestatteten Handlungen möglich.
Daher kann der Inhaber des Urheberrechts an einem
Der Gerichtshof stellt außerdem fest, dass kein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt, wenn wie im vorliegenden Fall der rechtmäßige Erwerber der Lizenz keinen Zugang zum Quellcode des Computerprogramms hatte, sondern sich darauf beschränkt hat, dieses Programm zu untersuchen, zu beobachten und zu testen, um seine Funktionalität in einem zweiten Programm zu vervielfältigen.
Schließlich entscheidet der Gerichtshof, dass die in einem
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren behauptete Vervielfältigung die eigene geistige Schöpfung des Urhebers des Benutzerhandbuchs für das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2012
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 13446
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