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Bei einem Mangel an Flughafenpersonal für die Gepäckverladung, der zu einer großen Verspätung des Fluges geführt hat, kann es sich um einen „außergewöhnlichen Umstand“ handeln.
Im Jahr 2021 kam es bei einem von der Gesellschaft TAS ausgeführten Flug von Köln-Bonn (Deutschland) zur griechischen Insel Kos zu einer
Der Gerichtshof bejaht dies: Bei einem Mangel an Personal bei dem für die Gepäckverladung in die Flugzeuge verantwortlichen Flughafenbetreiber kann es sich um einen „außergewöhnlichen Umstand“ handeln. Ein „außergewöhnlicher Umstand“ liegt vor, wenn das Vorkommnis erstens weder seiner Natur noch seiner Ursache nach Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft ist und zweitens von ihr nicht tatsächlich beherrschbar ist. Es ist Sache des deutschen Gerichts, zu beurteilen, ob diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind. Demzufolge wird es erstens zu beurteilen haben, ob im vorliegenden Fall die bei der Gepäckverladung festgestellten Mängel als allgemeine Mängel anzusehen sind. Wäre dies der Fall, könnten die Mängel kein Vorkommnis darstellen, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft ist. Zweitens wird es zu beurteilen haben, ob die Mängel von TAS nicht beherrschbar waren. Dies wäre insbesondere dann nicht der Fall, wenn TAS befugt wäre, eine tatsächliche Kontrolle über den Flughafenbetreiber auszuüben.
Selbst wenn das deutsche Gericht feststellen sollte, dass es sich bei dem fraglichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2024
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (pm/ab))
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