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Die durch rumänische Rechtsvorschriften eingeführte Umweltsteuer, der Fahrzeuge anlässlich ihrer erstmaligen Zulassung in diesem Mitgliedstaat unterliegen, ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Die Wirkung dieser Regelung besteht nur darin, die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen in Rumänien zu erschweren.
Durch rumänische Rechtsvorschriften wurde zum 1. Juli 2008 eine anlässlich der erstmaligen
Herr Tatu, rumänischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Rumänien, erwarb im Juli 2008 in Deutschland ein Gebrauchtfahrzeug zum Preis von 6.600 Euro. Das Fahrzeug hat einen Hubraum von 2.155 cm³ und entspricht der Emissionsklasse Euro 2. Es wurde 1997 hergestellt und im selben Jahr in Deutschland zugelassen.
Damit Herr Tatu dieses Fahrzeug in Rumänien zulassen konnte, musste er einen Betrag von 7.595 Lei (ca. 2.200 Euro) als Umweltsteuer entrichten. Da er der Ansicht ist, dass die Steuer gegen das Unionsrecht verstoße, beantragte er die Rückerstattung des gezahlten Betrags. Er macht geltend, dass die fragliche Steuer mit dem Unionsrecht unvereinbar sei, da sie auf sämtliche aus einem anderen Mitgliedstaat nach Rumänien eingeführte Gebrauchtfahrzeuge, die erstmalig in Rumänien zugelassen würden, erhoben werde, während sie auf gleichartige, bereits in Rumänien zugelassene Fahrzeuge bei deren Weiterveräußerung als Gebrauchtfahrzeuge nicht erhoben werde.
Das Tribunal Sibiu (Landgericht Sibiu), bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, legte die Frage nach der Vereinbarkeit dieser nationalen Regelung mit dem Unionsrecht dem Gerichtshof der Europäischen Union vor.
In seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass es nach dem Unionsrecht jedem Mitgliedstaat untersagt ist, auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten inländische Abgaben zu erheben, die höher sind als bei gleichartigen inländischen Waren. Dieses Verbot soll die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten.
Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass die durch die rumänischen Rechtsvorschriften eingeführte Abgabenregelung weder eine Unterscheidung von Fahrzeugen nach ihrer Herkunft noch der Eigentümer dieser Fahrzeuge nach ihrer Nationalität vornimmt. Denn die Steuer wird unabhängig von der Nationalität des Fahrzeugeigentümers, vom Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug hergestellt wurde, und davon, ob dieses auf dem inländischen Markt erworben oder eingeführt wurde, geschuldet.
Auch wenn die Voraussetzungen einer unmittelbaren Diskriminierung nicht vorliegen, kann eine Steuer doch aufgrund ihrer Wirkungen mittelbar diskriminierend sein. Um festzustellen, ob diese Steuer zu einer mittelbaren Diskriminierung von eingeführten Gebrauchtfahrzeugen gegenüber gleichartigen, bereits im Inland befindlichen Gebrauchtfahrzeugen führt, prüft der Gerichtshof erstens, ob sie im Hinblick auf die Konkurrenz zwischen eingeführten Gebrauchtfahrzeugen und gleichartigen Gebrauchtfahrzeugen, die zuvor im Inland zugelassen wurden und anlässlich dieser
Was den ersten Aspekt der Neutralität der Steuer betrifft, weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein Verstoß gegen das Unionsrecht vorliegt, wenn der Betrag der Steuer, die auf ein eingeführtes Gebrauchtfahrzeug erhoben wird, den Restwert der Steuer übersteigt, der noch im Wert im Inland bereits zugelassener gleichartiger Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist. Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass die rumänische Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, da sie bei der Berechnung der Zulassungssteuer die Wertminderung des Fahrzeugs berücksichtigt und dadurch gewährleistet, dass diese Steuer nicht den Restwert übersteigt, der im Wert gleichartiger Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist, die zuvor im Inland zugelassen wurden und dieser Steuer anlässlich ihrer
Was hingegen den zweiten Aspekt der Neutralität der Steuer betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass die Wirkung der rumänischen Regelung darin besteht, dass eingeführte Gebrauchtfahrzeuge, die durch ein beträchtliches Alter und eine beträchtliche Abnutzung charakterisiert sind, trotz der Anwendung einer erhöhten Ermäßigung der Steuer zur Berücksichtigung ihrer Wertminderung, mit einer Steuer belegt werden, die bis um die 30 % ihres Marktwerts erreichen kann, während gleichartige Fahrzeuge, die auf dem inländischen Gebrauchtwagenmarkt verkauft werden, nicht mit einer solchen Steuer belastet werden. Unter diesen Voraussetzungen besteht die Wirkung dieser Regelung darin, die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen in Rumänien zu erschweren.
Auch wenn das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht an der Einführung neuer Steuern oder der Änderung des Satzes oder der Bemessungsgrundlage bestehender Steuern hindert, so ist danach doch jeder Mitgliedstaat verpflichtet, seine Steuern auf Kraftfahrzeuge so zu wählen und auszugestalten, dass ihre Wirkung nicht darin besteht, den Verkauf inländischer Gebrauchtfahrzeuge zu fördern und damit die Einfuhr gleichartiger Gebrauchtfahrzeuge zu erschweren.
Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass das Unionsrecht einem Mitgliedstaat verbietet, eine Umweltsteuer einzuführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren erstmaliger
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2011
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 11448
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