kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Das an die deutschen Printmedien gerichtete Verbot, gesponserte Beiträge ohne Kennzeichnung mit dem Begriff "Anzeige" zu veröffentlichen, verstößt grundsätzlich nicht gegen das Unionsrecht. Da der Unionsgesetzgeber für die Printmedien hierzu noch keine Rechtsvorschriften erlassen hat, bleiben die Mitgliedstaaten zur Regelung dieser Materie befugt. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
In Deutschland verpflichten nahezu alle Presse- und Mediengesetze der Länder Presseverleger dazu, jede entgeltliche Veröffentlichung in ihren periodischen Druckwerken mit dem Begriff "Anzeige" zu kennzeichnen, es sei denn, durch die Anordnung und Gestaltung der Veröffentlichung ist allgemein zu erkennen, dass es sich um eine Anzeige handelt.
In einem Rechtsstreit zwischen zwei deutschen Zeitungen, dem Stuttgarter Wochenblatt und dem Anzeigenblatt GOOD NEWS*, möchte der Bundesgerichtshof wissen, ob dieses Verbot mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken** vereinbar ist. Das Stuttgarter Wochenblatt möchte GOOD NEWS*** die Veröffentlichung gesponserter Beiträge verbieten lassen, die nicht mit dem Begriff "Anzeige" gekennzeichnet sind. Das Stuttgarter Wochenblatt reagiert damit auf die Veröffentlichung von zwei gesponserten Artikeln in der GOOD NEWS-Ausgabe vom Juni 2009.
Der erste Beitrag, der die Überschrift "VfB VIP-Geflüster" trug und über prominente Gäste berichtete, die beim Saisonabschluss des Fußballbundesligisten VfB Stuttgart anwesend waren, wurde von dem Unternehmen "Scharr" gesponsert. Sponsor des zweiten Beitrags, der Teil der Serie "Wohin Stuttgarter verreisen" mit dem Titelzusatz "Heute: Leipzig" war und bei dem es sich um ein Kurzporträt der Stadt Leipzig handelte, war Germanwings. Beide Beiträge waren mit dem Zusatz "Sponsored by", nicht aber – wie vom Landespressegesetz gefordert – mit dem Begriff "Anzeige" gekennzeichnet.
Mit seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass es unter solchen Umständen nicht Aufgabe der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ist, den Mitbewerber eines Presseverlegers zu schützen, wenn dieser gesponserte Beiträge ohne
Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verpflichtet zwar in der Tat die inserierenden Unternehmen, deutlich darauf hinzuweisen, dass sie einen redaktionellen Medieninhalt finanziert haben, wenn dieser Inhalt ihre Produkte oder Dienstleistungen bewerben soll. Fehlt ein solcher deutlicher Hinweis, liegt eine unlautere und damit verbotene Geschäftspraktik des Sponsors vor.
Dieses Verbot ist jedoch grundsätzlich nicht auf den Presseverleger anwendbar, der den gesponserten Beitrag veröffentlicht. Nur dann, wenn er im Namen und/oder Auftrag des Sponsors gehandelt hat - was vorliegend nicht der Fall ist -, wurde auch er von der Pflicht aus der Richtlinie erfasst. Das bedeutet allerdings nicht, dass das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken nicht auch unmittelbar für einen Presseverleger gilt, wenn er für sein eigenes Produkt - die
Zwar hat der Unionsgesetzgeber bereits im Rahmen einer anderen Richtlinie***** die Pflichten von Anbietern audiovisueller Medien für den Fall festgelegt, dass ihre Dienste oder Sendungen von Drittunternehmen gesponsert werden, doch hat er für die Printmedien noch keine vergleichbaren Rechtsvorschriften erlassen. Daher bleiben die Mitgliedstaaten befugt, unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere derjenigen über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit, den Presseverlegern die Pflicht aufzuerlegen, die Leser auf das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2013
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/EuGH_C-39112_Deutsche-Printmedien-muessen-gesponserte-Beitraege-mit-Anzeige-kennzeichnen~N17021
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 17021
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.