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Das Unionsrecht steht der Weigerung, Vor- und Nachnamen in Personenstandsurkunden zu ändern, nicht entgegen, sofern den Betroffenen daraus keine schwerwiegenden Nachteile erwachsen können. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Im hiesigen Fall ist Frau Malgozata Runeviè-Vardyn, geboren 1977 in Vilnius, litauische Staatsangehörige. Sie gehört der polnischen Minderheit Litauens an. Sie erklärt, von ihren Eltern den polnischen Vornamen "Malgorzata" und den Nachnamen ihres Vaters "Runiewicz" erhalten zu haben. Nach ihren Angaben war ihre Geburtsurkunde von 1977 in kyrillischen Buchstaben ausgestellt; erst in der Geburtsurkunde von 2003 sei angegeben, dass der Vor- und der Nachname in ihrer litauischen Schreibform eingetragen seien, nämlich als "Malgozata Runeviè". Derselbe Vorname und derselbe Nachname finden sich auch in ihrem 2002 ausgestellten litauischen Reisepass.
Nachdem sie eine gewisse Zeit in Polen gewohnt und gearbeitet hatte, heiratete sie 2007 den polnischen Staatsangehörigen Lukasz Pawel Wardyn. In der vom Standesamt Vilnius ausgestellten Heiratsurkunde wurde "Lukasz Pawel Wardyn" - nach den litauischen
2007 beantragte Frau Malgozata Runevic-Vardyn beim Standesamt Vilnius, den in ihrer Geburtsurkunde eingetragenen Namen "Malgozata Runevic" in "Malgorzata Runiewicz" und den in ihrer Heiratsurkunde eingetragenen Namens "Malgozata Runevic-Vardyn" in "Malgorzata Runiewicz-Wardyn" zu ändern. Nachdem dieser Antrag abgelehnt worden war, erhoben die Ehegatten Klage beim Vilniaus miesto 1 apylinkes teismas (Erstes Bezirksgericht der Stadt Vilnius, Litauen). Dieses Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob das
Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass die Richtlinie 2000/43/EG1 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft nicht auf den Fall der Ehegatten Wardyn anwendbar ist, da ihr Geltungsbereich eine nationale Regelung über die Umschrift von Vor- und Nachnamen in Personenstandsurkunden nicht umfasst. Zwar wird in der Richtlinie allgemein auf den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, Bezug genommen, doch kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche nationale Regelung unter den Begriff der "Dienstleistung" im Sinne der Richtlinie fällt.
Sodann führt der Gerichtshof zu den Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft aus, dass Vorschriften über die Umschrift von Vor- und Nachnamen einer Person in Personenstandsurkunden beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, diese aber bei der Ausübung dieser Zuständigkeit gleichwohl das
Der Gerichtshof stellt fest, dass der Vor- und der Nachname einer Person Teil ihrer Identität und ihres Privatlebens sind, deren Schutz in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist.
Der Gerichtshof äußert sich zum Antrag von Frau Malgozata Runevic-Vardyn auf Änderung ihres Vor- und ihres Mädchennamens in der litauischen Geburtsurkunde und in der litauischen Heiratsurkunde. Wenn sich ein Unionsbürger in einen anderen Mitgliedstaat begibt und in der Folge mit einem Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats die Ehe schließt, liegt in dem Umstand, dass sein Nachname und sein Vorname, wie er sie bis zu seiner Eheschließung getragen hat, in den Personenstandsurkunden seines Herkunftsmitgliedstaats nur in Buchstaben der Sprache dieses Staats geändert und umgeschrieben werden dürfen, keine ungünstigere Behandlung liegt als die, die ihm zuteil wurde, bevor er von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. Dass ein entsprechendes Recht nicht besteht, kann den Unionsbürger also nicht davon abhalten, die durch den Vertrag verliehenen Freizügigkeitsrechte wahrzunehmen, und stellt somit keine Beschränkung dar.
In Bezug auf den Antrag der Ehegatten, in der litauischen Heiratsurkunde den dem Mädchennamen der Ehefrau hinzugefügten Nachnamen von Herrn Wardyn zu ändern (in Wardyn statt Vardyn), schließt der Gerichtshof nicht aus, dass die Weigerung, diese Änderung vorzunehmen, Nachteile für die Betroffenen bewirken kann. Eine solche Weigerung kann jedoch nur dann eine Beschränkung der durch den Vertrag verliehenen Freiheiten darstellen, wenn den Betroffenen daraus "schwerwiegende Nachteile" administrativer, beruflicher und privater Art erwachsen können. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu ermitteln, ob die Weigerung, den den Ehegatten gemeinsamen Nachnamen zu ändern, für die Betroffenen solche Nachteile bewirken kann. Wenn dies der Fall ist, handelt es sich um eine Beschränkung der durch den Vertrag jedem Unionsbürger zuerkannten Freiheiten. Das nationale Gericht hat auch zu ermitteln, ob diese Weigerung unter diesen Umständen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den zu berücksichtigenden Belangen wahrt, nämlich zum einen dem Recht der Ehegatten auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens und zum anderen dem legitimen Schutz, den der betroffene Mitgliedstaat seiner offiziellen Landessprache und seinen Traditionen zukommen lässt. Der Gerichtshof meint, dass sich im vorliegenden Fall die Unverhältnismäßigkeit der Ablehnung der von den Ehegatten gestellten Änderungsanträge möglicherweise daraus ergeben könnte, dass das Standesamt Vilnius diesen Namen in der Heiratsurkunde, was Herrn Wardyn betrifft, den fraglichen polnischen
Zum Antrag von Herrn Wardyn, seine Vornamen in der litauischen Heiratsurkunde in eine den polnischen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2011
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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