wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 19.04.2007
C-381/05 -

EuGH erweitert Möglichkeiten für vergleichende Werbung

Vergleich von Waren mit und ohne Ursprungsbezeichnung in der Werbung ist zulässig

Vergleichende Werbung zwischen Produkten ohne Ursprungsbezeichnung und Produkten mit Ursprungsbezeichnung ist in bestimmten Fällen zulässig. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Vergleichende Werbung kann auch dann vorliegen, wenn in einer Werbeaussage nur auf eine Warengattung und nicht auf ein bestimmtes Unternehmen oder Produkt Bezug genommen wird Nach der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende und vergleichende Werbung ist vergleichende Werbung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Dabei ist vergleichende Werbung definiert als „jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht“.

Das belgische Unternehmen De Landtsheer SA produziert und vertreibt verschiedene Biersorten unter der Marke „Malheur“. Im Jahr 2001 führte sie auf dem Markt ein Bier mit der Bezeichnung „Malheur Brut Réserve“ ein, dessen Braumethode durch die Herstellungsweise von Schaumwein inspiriert war.

Dabei verwendete das Unternehmen u. a. die Angaben „BRUT RÉSERVE“, „La première bière BRUT au monde“ („Das erste Bier ‚Brut‘ der Welt“) und „Bière blonde à la méthode traditionnelle“ („Helles Bier, gebraut nach der traditionellen Methode“) und einen Hinweis auf die Winzer von Reims und Épernay. Mit dem Ausdruck „Champagnebier“ wollte De Landtsheer zum Ausdruck bringen, dass es sich um ein nach der „Méthode champenoise“ gebrautes Bier handele. De Landtsheer pries in ihrer Werbung vor allem die Originalität des neuen Bieres „Malheur“ unter Bezugnahme auf die Eigenschaften von Schaumwein, insbesondere Champagner, an.

Am 8. Mai 2002 erhoben das Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne (CIVC) und die Veuve Clicquot Ponsardin SA vor dem Tribunal de commerce de Nivelles (Belgien) gegen De Landtsheer eine Klage auf Unterlassung der weiteren Benutzung dieser Angaben, die nicht nur irreführend, sondern auch unzulässige vergleichende Werbung seien.

Mit Urteil vom 26. Juli 2002 untersagte das Tribunal de commerce es De Landtsheer, die Angabe „Méthode traditionnelle“, die Ursprungsbezeichnung „Champagne“, die Herkunftsangabe „Reims-France“ und die Hinweise auf die Winzer von Reims und Épernay und auf die Herstellungsmethode von Champagner weiterhin zu benutzen. Hinsichtlich der Bezeichnungen „BRUT“, „RÉSERVE“, „BRUT RÉSERVE“ und „La première bière BRUT au monde“ wurde die Klage des CIVC und der Veuve Clicquot abgewiesen.

De Landtsheer verzichtete daraufhin auf die weitere Benutzung der Ursprungsbezeichnung „Champagne“ in dem Wort „Champagnebier“, legte aber im Übrigen gegen das Urteil Berufung ein. Der CIVC und Veuve Clicquot erhoben hinsichtlich der Bezeichnungen „BRUT“, „RÉSERVE“, „BRUT RÉSERVE“ und „La première bière BRUT au monde“ ihrerseits Berufung gegen das Urteil.

In dem Berufungsverfahren legte die Cour d’appel de Bruxelles dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vor. Das vorlegende Gericht wollte insbesondere wissen, ob die Richtlinie 84/450/EWG dahin auszulegen ist, dass vergleichende Werbung auch dann vorliegt, wenn in einer Werbeaussage nur auf eine Warengattung, nicht aber auf ein bestimmtes Unternehmen oder Produkt Bezug genommen wird.

Der Gerichtshof hat diese Frage bejaht: Eine solche Bezugnahme kann vergleichende Werbung sein, wenn ein Unternehmen oder die von ihm angebotenen Produkte als diejenigen erkennbar werden, auf die die Werbeaussage konkret Bezug nimmt. Dabei ist es für die Beurteilung der Frage, ob die Werbung vergleichenden Charakter hat, ohne Bedeutung, wenn mehrere Mitbewerber des Werbenden oder die von ihnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen als diejenigen erkennbar werden, auf die die Werbeaussage konkret Bezug nimmt.

Das vorlegende Gericht wollte weiterhin wissen, ob die Richtlinie ferner dahin auszulegen ist, dass jeder Vergleich von Waren ohne Ursprungsbezeichnung mit Waren mit Ursprungsbezeichnung unzulässig ist. Die Richtlinie enthält nämlich für vergleichende Werbung eine Zulässigkeitsvoraussetzung, wonach sich die Werbung für Produkte mit Ursprungsbezeichnung stets auf Produkte mit der gleichen Ursprungsbezeichnung beziehen muss.

Der Gerichtshof hat insoweit daran erinnert, dass nach ständiger Rechtsprechung die an vergleichende Werbung gestellten Anforderungen so günstig wie möglich für diese Werbung auszulegen sind. Er hat weiter darauf verwiesen, dass nach einer anderen Bestimmung der Richtlinie vergleichende Werbung ausdrücklich nur dann zulässig ist, wenn sie den Ruf einer Marke, eines Handelsnamens oder anderer Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers oder der Ursprungsbezeichnung von Konkurrenzerzeugnissen nicht in unlauterer Weise ausnutzt. Die praktische Wirksamkeit dieser in der Richtlinie festgelegten Anforderung würde aber teilweise vereitelt, wenn von vornherein Produkte ohne Ursprungsbezeichnung niemals mit Produkten mit Ursprungsbezeichnung verglichen werden dürften.

Sind alle sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für vergleichende Werbung eingehalten, erschiene darum ein Schutz von Ursprungsbezeichnungen, der sich im Sinne eines absoluten Verbots von Vergleichen zwischen Waren ohne Ursprungsbezeichnung und Waren mit Ursprungsbezeichnung auswirkte, nicht gerechtfertigt und fände in der Richtlinie keine berechtigte Grundlage. Der Gerichtshof ist daher zu dem Ergebnis gekommen, dass nicht jeder Vergleich, der sich für Waren ohne Ursprungsbezeichnung auf Waren mit Ursprungsbezeichnung bezieht, unzulässig ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des EuGH vom 19.04.2007

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/EuGH_C-38105_EuGH-erweitert-Moeglichkeiten-fuer-vergleichende-Werbung~N4129

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 4129 Dokument-Nr. 4129

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.