kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Bei Betreibern, die über Anlagen in der Nähe eines verschmutzten Gebiets verfügen, kann vermutet werden, dass sie für die Verschmutzung verantwortlich sind. Zudem dürfen die nationalen Behörden die Ausübung des Rechts der Betreiber auf Nutzung ihrer Grundstücke davon abhängig machen, dass sie die geforderten Umweltsanierungsarbeiten durchführen. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften hervor.
Die Richtlinie über Umwelthaftung sieht in Bezug auf bestimmte in Anhang II der Richtlinie aufgeführte Tätigkeiten vor, dass der Betreiber, der durch seine Tätigkeit einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat, dafür verantwortlich ist. Er muss daher auf seine Kosten die erforderlichen
Die in der Gegend von Priolo Gargallo (Sizilien) gelegene Rada di Augusta leidet unter wiederkehrenden Phänomenen der
In mehreren aufeinander folgenden Entscheidungen erlegten die italienischen Behörden den Unternehmen, die Anlieger der Rada di Augusta sind, Verpflichtungen zur Beseitigung der Verschmutzung auf, die in der zum „Gebiet von nationalem Interesse zum Zweck der Sanierung“ erklärten Gegend von Priolo festgestellt worden war.
Die Unternehmen Raffinerie Mediterranee (ERG) SpA, Polimeri Europa SpA, Syndial SpA und ENI SpA erhoben gegen diese Verwaltungsentscheidungen Klage bei italienischen Gerichten. Das Tribunale amministrativo regionale della Sicilia (Regionales Verwaltungsgericht von Sizilien, Italien), das über diese Angelegenheiten entscheiden muss, hat dem Gerichtshof mehrere Fragen nach der Anwendung des Verursacherprinzips vorgelegt.
In der Rechtssache C-378/08 möchte das italienische Gericht insbesondere wissen, ob das Verursacherprinzip einer nationalen Regelung entgegensteht, die es der zuständigen Behörde erlaubt, Betreibern aufgrund der Nähe ihrer Anlagen zu einem verschmutzten Gebiet Maßnahmen zur Sanierung von Umweltschäden aufzuerlegen, ohne zuvor untersucht zu haben, auf welches Ereignis die Verschmutzung zurückzuführen ist, und ohne ein Verschulden der Betreiber oder einen ursächlichen Zusammenhang zwischen deren Verhalten und der festgestellten Verschmutzung nachgewiesen zu haben.
In seinem Urteil kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie über Umwelthaftung einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es der zuständigen Behörde erlaubt, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten von Betreibern und einer festgestellten Verschmutzung zu vermuten, weil sich deren Anlagen in der Nähe des verschmutzten Gebiets befinden. Nach dem Verursacherprinzip muss die zuständige Behörde jedoch, um einen solchen ursächlichen Zusammenhang vermuten zu können, über plausible Anhaltspunkte für ihre Vermutung verfügen, wie z. B. die Nähe der Anlage des Betreibers zu der festgestellten Verschmutzung oder die Übereinstimmung zwischen den gefundenen Schadstoffen und den Komponenten, die der Betreiber im Rahmen seiner Tätigkeiten verwendet.
Außerdem braucht die zuständige Behörde den Betreibern, deren Tätigkeiten für die Umweltschäden verantwortlich gemacht werden, kein Verschulden nachzuweisen. Sie muss dagegen zuvor nach der Ursache der festgestellten Verschmutzung suchen, wobei sie über ein weites Ermessen in Bezug auf die Verfahren, die einzusetzenden Mittel und die Dauer einer solchen Untersuchung verfügt.
In den Rechtssachen C-379/08 und C-380/08 fragt das italienische Gericht,, ob die Richtlinie über Umwelthaftung eine wesentliche Änderung der Maßnahmen zur Sanierung von Umweltschäden erlaubt, die bereits durchgeführt wurden oder mit deren Durchführung begonnen wurde. Außerdem möchte das Gericht wissen, ob die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, die das Recht der Betreiber auf Nutzung ihrer Grundstücke davon abhängig macht, dass sie die erforderlichen Arbeiten durchführen.
In seinem Urteil kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die zuständige Behörde befugt ist, die Maßnahmen zur Sanierung von Umweltschäden, die am Ende eines kontradiktorischen, in Zusammenarbeit mit den betroffenen Betreibern durchgeführten Verfahrens beschlossen wurden und bereits durchgeführt wurden oder mit deren Durchführung begonnen wurde, wesentlich zu ändern. Beim Erlass einer solchen Entscheidung muss diese Behörde allerdings die Betreiber anhören, sofern nicht die Dringlichkeit der Umweltsituation ein sofortiges Tätigwerden der zuständigen Behörde gebietet; insbesondere auch denjenigen Personen, auf deren Grundstücken
Außerdem stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie über Umwelthaftung einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die zuständige Behörde die Ausübung des Rechts von Betreibern auf Nutzung ihrer Grundstücke davon abhängig machen kann, dass sie die geforderten Umweltsanierungsarbeiten durchführen, und zwar auch dann, wenn diese Grundstücke von den Arbeiten nicht betroffen sein sollten, weil sie bereits Gegenstand von früheren
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2010
Quelle: ra-online, EuGH
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/EuGH_C-37808C-3790838008_EuGH-zur-Haftung-bei-Umweltschaeden-und-Verpflichtung-von-Unternehmen-zur-Durchfuehrung-von-Sanierungsmassnahmen~N9328
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 9328
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.