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Die Umgehung des Schutzsystems für eine Videospielkonsole kann unter bestimmten Umständen rechtmäßig sein. Der Hersteller der Konsole ist gegen Umgehungshandlungen nur geschützt, wenn die Schutzmaßnahmen darauf abzielen, die Benutzung nachgeahmter Videospiele zu verhindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Nintendo vertreibt zwei Arten von Systemen für Videospiele: die tragbaren „DS“-Konsolen und die stationären „Wii“-Konsolen. In die Konsolen baut sie ein Erkennungssystem ein und installiert auf dem Träger des Videospiels einen verschlüsselten Code, wodurch die Verwendung illegaler Kopien von Videospielen verhindert wird. Diese technischen Schutzmaßnahmen verhindern den Start von nicht mit dem Code versehenen Spielen auf einem Nintendo-Gerät sowie die Verwendung von nicht von Nintendo stammenden Programmen, Spielen und generell Multimedia-Inhalten auf den Konsolen.
PC Box vertreibt Original-Nintendo-Konsolen mit zusätzlicher
Nintendo vertritt die Auffassung, die Geräte von PC Box bezweckten in erster Linie, die technischen Maßnahmen zum Schutz ihrer Spiele zu umgehen. Nach Ansicht von PC Box geht es hingegen Nintendo darum, die Verwendung unabhängiger
Das mit dem Rechtsstreit befasste Tribunale di Milano ersucht den Gerichtshof um Klärung des Umfangs des Rechtsschutzes, den Nintendo nach der Richtlinie über die Harmonisierung des Urheberrechts* beanspruchen kann, um die Umgehung der getroffenen technischen Maßnahmen zu bekämpfen.
In seinem weist der Gerichtshof darauf hin, dass es sich bei Videospielen um komplexe Gegenstände handelt, die nicht nur Computerprogramme, sondern auch grafische und klangliche Bestandteile umfassen, die, auch wenn sie in einer Computersprache kodiert sind, eigenen schöpferischen Wert besitzen. Als eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers sind die Original-Computerprogramme durch das Urheberrecht nach der Richtlinie geschützt.
Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer „technischer Maßnahmen“ vorzusehen, um nicht genehmigte Handlungen in Form von Vervielfältigungen, der öffentlichen Wiedergabe oder Zugänglichmachung von Werken oder der Verbreitung von Werken zu verhindern oder einzuschränken. Sie schützt den Inhaber des Urheberrechts nur gegen Handlungen, für die seine Genehmigung erforderlich ist.
Nach den Ausführungen des Gerichtshofs ist der Begriff „wirksame technische Maßnahmen“ im Einklang mit dem Hauptzweck der Richtlinie (Einführung eines hohen Schutzniveaus zugunsten der Urheber) weit auszulegen und schließt eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus (Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks) ein. Daher fallen die technischen Maßnahmen, die sowohl in die physischen Träger der
Weiter stellt der Gerichtshof fest, dass der Rechtsschutz nur für technische Maßnahmen gilt, die diejenigen nicht genehmigten Handlungen der Vervielfältigung, öffentlichen Wiedergabe oder Zugänglichmachung von Werken oder Verbreitung von Werken verhindern oder unterbinden sollen, für die die Genehmigung des Inhabers eines Urheberrechts erforderlich ist. Dieser Rechtsschutz muss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren und darf keine Vorrichtungen oder Handlungen untersagen, die einen anderen wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben als die Umgehung der technischen Schutzvorkehrungen zu rechtswidrigen Zwecken.
Der Umfang des Rechtsschutzes für technische Maßnahmen ist nicht nach dem Verwendungszweck zu beurteilen, der den Spielkonsolen vom Inhaber der Urheberrechte zugeschrieben worden ist; vielmehr sollte der Zweck der zur Umgehung der Schutzmaßnahmen vorgesehenen Vorrichtungen je nach den gegebenen Umständen unter Berücksichtigung der Art und Weise, wie Dritte die Konsolen tatsächlich verwenden, geprüft werden.
Der Gerichtshof legt daher dem vorlegenden Gericht nahe, zu prüfen, ob andere wirksame Schutzmaßnahmen zu geringeren Beeinträchtigungen oder Beschränkungen der Handlungen Dritter führen könnten, dabei aber einen vergleichbaren Schutz für die Rechte des Betroffenen bieten könnten. Dazu sollte das vorlegende Gericht die Kosten der verschiedenen Arten technischer Maßnahmen, die technischen und praktischen Aspekte ihrer Durchführung und einen Vergleich ihrer jeweiligen Wirksamkeit in Bezug auf den Schutz der Rechte des Betroffenen berücksichtigen, wobei diese Wirksamkeit nicht absolut sein muss. Das vorlegende Gericht kann auch prüfen, ob die Geräte von PC Box häufig zum Abspielen nicht genehmigter Kopien von Nintendo-Spielen auf Nintendo-Konsolen benutzt werden oder ob sie vielmehr zu Zwecken verwendet werden, die das Urheberrecht nicht verletzen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2014
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 17556
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