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Der EuGH stellt klar, dass ein Drittstaatsangehöriger nicht an sein Herkunftsland ausgeliefert werden darf, wenn ihm von einem Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Die mit dem Auslieferungsersuchen befasste Behörde muss mit der Behörde, die die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, Kontakt aufnehmen. Solange diese Behörde die Flüchtlingseigenschaft nicht aberkannt hat, darf der Betroffene nicht ausgeliefert werden.
Die Türkei hat Deutschland um die
Der EuGH entscheidet, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Italien der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2024
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34107
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