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Eine Liste von Gegenständen, die an Bord von Flugzeugen verboten sind, kann dem Einzelnen nicht entgegengehalten werden, wenn sie nicht veröffentlicht wurde. Eine Verordnung der Gemeinschaft, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, hat keine Bindungswirkung, soweit sie dem Einzelnen Pflichten auferlegen soll. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Eine Verordnung der Gemeinschaft, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, hat keine Bindungswirkung, soweit sie dem Einzelnen Pflichten auferlegen soll
Nach Art. 254 EG sind Verordnungen im
Im April 2003 erließ die Kommission die Verordnung Nr. 622/2003 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2320/2002. Die durch diese Verordnung vorgesehenen Maßnahmen waren in deren Anhang enthalten. Dieser Anhang, der im Jahr 2004 durch eine weitere Verordnung geändert wurde, wurde niemals veröffentlicht, obwohl es in den Erwägungsgründen dieser Änderungsverordnung hieß, dass die Fluggäste über die Regeln, die die verbotenen Gegenstände beträfen, genau informiert werden müssten.
Am 25. September 2005 wurde Herr Gottfried Heinrich auf dem Flughafen Wien-Schwechat an der Sicherheitskontrolle zurückgewiesen, weil er in seinem
Herr Heinrich legte vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (Österreich) eine Beschwerde ein, um feststellen zu lassen, dass die gegen ihn ergriffenen Maßnahmen rechtswidrig waren. Dieses österreichische Gericht hat dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob Verordnungen oder Teile von Verordnungen, die nicht im
Der Gerichtshof erinnert daran, dass eine Verordnung der Gemeinschaft, wie aus Art. 254 EG hervorgeht, nur Rechtswirkungen erzeugen kann, wenn sie im
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verordnung Nr. 2320/2002, soweit sie die Mitnahme bestimmter, in einer Liste im Anhang der Verordnung allgemein umschriebener Gegenstände an Bord des Flugzeugs verbietet, den Einzelnen Pflichten auferlegen soll.
Da der Anhang der Verordnung Nr. 622/2003 nicht veröffentlicht wurde, kann der Gerichtshof nicht beurteilen, ob dieser Anhang ebenfalls die Liste verbotener Gegenstände betrifft und damit ebenfalls den Einzelnen Pflichten auferlegen soll. Dies lässt sich jedoch nicht ausschließen. Dass es in den Erwägungsgründen der erwähnten Änderungsverordnung zur Verordnung Nr. 622/2003 heißt, es werde eine öffentlich zugängliche harmonisierte Liste der verbotenen Gegenstände benötigt, impliziert, dass die der Verordnung Nr. 2320/2002 beigefügte Liste tatsächlich geändert wurde. Jedenfalls wurden diese etwaigen Änderungen der Liste nicht im
Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Liste verbotener Gegenstände zu keiner der Arten von Maßnahmen und Angaben gehört, die nach der Verordnung Nr. 2320/2002 geheimzuhalten sind und nicht veröffentlicht werden. Die Kommission durfte daher auf Maßnahmen zur Anpassung der Liste die Geheimhaltungsregelung nicht anwenden. Daher wäre die Verordnung Nr. 622/2003, wenn sie tatsächlich Anpassungen der Liste verbotener Gegenstände enthielte, insoweit zwangsläufig ungültig.
Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass der Anhang der Verordnung Nr. 622/2003 keine Bindungswirkung hat, soweit mit ihm den Einzelnen Pflichten auferlegt werden sollen.
Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften über die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. L 355, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit (ABl. L 89, S. 9).
Verordnung (EG) Nr. 68/2004 der Kommission vom 15. Januar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit (ABl. L 10, S. 14).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 20/09 des EuGH vom 10.03.2009
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Dokument-Nr. 7563
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