kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Die Eintragung der Bezeichnung "Bayerisches Bier" als geschützte Herkunftsangabe durch den Bayerischen Brauerbund ist rechtmäßig. Dies entschied der Europäische Gerichtshof.
Der Bayerische Brauerbund ist ein deutscher eingetragener Verein, der sich dem Schutz der gemeinsamen Interessen der bayerischen Brauwirtschaft widmet; er wurde 1917 gegründet und war 1968 Inhaber der eingetragenen Kollektivmarken „Bayrisch Bier“ und „Bayrisches Bier“. 1993 beantragte er bei der deutschen Regierung die Eintragung der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ als geschützte geographische Angabe (g.g.A.). Dieser Antrag führte im Jahr 2001 – ungeachtet der Einwände verschiedener Mitgliedstaaten – zur Eintragung der g.g.A. „Bayerisches Bier“.
Bavaria ist ein niederländischer Bierhersteller, der auf dem internationalen Markt präsent ist und das Wort „Bavaria“ seit 1925 benutzt. Bavaria ist Inhaberin verschiedener Marken, die das Wort „Bavaria“ enthalten und in der Zeit seit 1947 eingetragen wurden. Bavaria Italia gehört zur Unternehmensgruppe von Bavaria.
Im Jahr 2004 erhob der Bayerische Brauerbund in Turin, ähnlich wie zuvor in verschiedenen anderen Mitgliedstaaten, beim Tribunale di Torino eine Klage mit dem Antrag, Bavaria und Bavaria Italia die Benutzung ihrer Marken in Italien zu verbieten. Das Tribunale di Torino gab der Klage des Bayerischen Brauerbunds teilweise statt, wogegen Bavaria und Bavaria Italia Berufung einlegten. Vor diesem Hintergrund legte das italienische Berufungsgericht, die Corte d’appello di Torino, dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor, die die Gültigkeit der Verordnung über den Schutz geographischer Angaben und die Konsequenzen betreffen, die sich aus der Eintragung der g.g.A. „Bayerisches Bier“ für die vorher bestehenden Marken mit dem Wort „Bavaria“ ergeben.
Die Prüfung der Vorlagefragen durch den Gerichtshof hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung über die geschützten geographischen Angaben berühren könnte, und zwar weder unter dem Aspekt ihres Anwendungsbereichs noch unter dem ihrer Rechtsgrundlage, noch unter dem des so genannten „vereinfachten“ Eintragungsverfahrens.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung einer Bezeichnung als g.g.A. gründliche Kenntnisse von Besonderheiten des betreffenden Mitgliedstaats erfordert und der Kontrolle durch die nationalen Gerichte unterliegt. Diese Eintragungsvoraussetzungen wurden von den deutschen Behörden seinerzeit geprüft, ohne dass die Stichhaltigkeit ihrer Entscheidung vor einem nationalen Gericht in Frage gestellt worden wäre. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Gemeinschaftsorgane zu Recht zu dem Schluss gelangten, dass die g.g.A. „Bayerisches Bier“ die sachlichen Voraussetzungen für ihre Eintragung erfüllte und auch nicht zu einer Gattungsbezeichnung geworden war, da der unmittelbare Zusammenhang zwischen dem Ansehen von bayerischem
Der Gerichtshof führt aus, dass in Fällen, in denen ein Konflikt mit einer vorher bestehenden Marke besteht, die Gemeinschaftsorgane – auf der Grundlage einer vorherigen Prüfung der Frage, ob der Verbraucher über die Identität des Erzeugnisses irregeführt werden kann – die Eintragung einer g.g.A. ablehnen können. Wurde eine g.g.A. einmal eingetragen, ist es hingegen Sache der nationalen Gerichte, zu überprüfen, ob die Marke vor dem Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung der g.g.A. in gutem Glauben eingetragen wurde und ob sie nicht bestimmten Gründen für die Ungültigkeit oder den Verfall unterliegt, um ihre weitere, mit der g.g.A. in Konflikt stehende Benutzung gestatten zu können.
Im Ergebnis stellt der Gerichtshof somit fest, dass die Verordnung über die Eintragung der g.g.A. „Bayerisches Bier“ weder die Gültigkeit der vorher bestehenden Marken Dritter mit dem Wort „Bavaria“ noch die Möglichkeit der weiteren Benutzung dieser Marken, die einen der in der Verordnung über die geschützten geographischen Angaben aufgeführten Konflikttatbestände erfüllt, beeinträchtigt, sofern – was von den nationalen Gerichten zu überprüfen ist – die Marken bestimmten Voraussetzungen entsprechen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 58/09 des EuGH vom 02.07.2009
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/EuGH_C-34307_EuGH-Eintragung-Bayerisches-Bier-in-Verzeichnis-der-geschuetzten-geographischen-Angaben-ist-gueltig~N8098
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 8098
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.