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Devisengeschäfte, die Bestandteil bestimmter Arten von Darlehen in Fremdwährung sind, stellen keine Wertpapierdienstleistung dar. Sie unterliegen daher nicht den Unionsregelungen zum Anlegerschutz. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Im zugrunde liegenden Streitfalls unterzeichneten die Eheleute Lantos bei der Banif Plus Bank einen
Das Ráckevei járásbíróság stellt dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage, ob die Gewährung eines Darlehens in Fremdwährung wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als Erbringung einer Wertpapierdienstleistung angesehen werden kann, auf die die fraglichen Bestimmungen der Richtlinie Anwendung finden. Ferner möchte das ungarische Gericht wissen, ob die Nichtbeachtung dieser Vorschriften zur Nichtigkeit des Darlehensvertrags führt.
In seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass in einer Rechtssache wie der in Rede stehenden bestimmte Rechtsakte der Union zum Verbraucherschutz von Bedeutung sein können. Dies gilt für die Richtlinie 93/13**, die im Übrigen bereits Gegenstand eines Urteils des Gerichtshofs*** in dem besonderen Zusammenhang von auf Devisen lautenden Darlehensverträgen war, sowie die Richtlinien 87/102**** und 2008/48*****, die eine Reihe von Schutzvorschriften enthalten, die dem Darlehensgeber bestimmte Verpflichtungen u. a. zur Information des Verbrauchers auferlegen.
Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass die Devisengeschäfte, die im Rahmen der Gewährung eines Darlehens in Fremdwährung wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden durchgeführt werden, Tätigkeiten sind, die sich zur Bereitstellung und Rückzahlung des Darlehens rein akzessorisch verhalten. Diese Geschäfte haben allein den Zweck, die Durchführung dieser beiden Hauptpflichten des Darlehensvertrags zu ermöglichen. Da der Kreditnehmer ausschließlich die Mittel erlangen möchte, um ein Konsumgut zu kaufen oder eine Dienstleistung zu erhalten, und nicht ein Wechselkursrisiko steuern oder auf den Wechselkurs von Devisen spekulieren will, ist der Zweck der in Rede stehenden Geschäfte nicht die Vornahme einer Wertpapierdienstleistung. Ferner stellen diese Geschäfte nach der Richtlinie nicht selbst solche Dienstleistungen dar.
Die in Rede stehenden Devisengeschäfte sind darüber hinaus mit einem Instrument, dem Darlehensvertrag, verbunden, das selbst kein Finanzinstrument im Sinne der Richtlinie ist. Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass sich diese Geschäfte nicht auf einen Terminkontrakt beziehen, da sie nicht den Verkauf eines finanziellen Aktivums zu einem bei Vertragsschluss festgelegten Preis zum Gegenstand haben. Im vorliegenden Fall ist der für die Berechnung der Rückzahlungen zu berücksichtigende Wert der Devisen nicht im Voraus festgelegt, er wird vielmehr auf der Grundlage des Verkaufskurses dieser Devisen zum Fälligkeitszeitpunkt jeder Rate bestimmt. Unter diesen Umständen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass – vorbehaltlich einer Nachprüfung durch das vorlegende Gericht – Devisengeschäfte, die Bestandteil von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2015
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 21949
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