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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die EU-Mitgliedstaaten keine Abgabe auf die Ausfuhr von in ihrem Hoheitsgebiet erzeugter Elektrizität einführen dürfen. Eine solche Abgabe ist nicht durch das Ziel gerechtfertigt, im Inland die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung zu gewährleisten.
Um die Zuverlässigkeit und die Stabilität des Elektrizitätsnetzes in der Slowakei sicherzustellen, nachdem der Betrieb von zwei Blöcken des Kernkraftwerks Jaslovské Bohunice eingestellt worden war, wurde u.a. im Jahr 2008 ein spezielles Entgelt für die Nutzung des Elektrizitätsnetzes auf die Ausfuhr von in der Slowakei erzeugter Elektrizität erhoben, und zwar auch bei der Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten.
Korlea Invest, eine Elektrizitätsversorgerin slowakischen Rechts (deren Rechtsnachfolgerin die ebenfalls in der Slowakei ansässige Gesellschaft FENS ist), wurde daher die Zahlung eines Betrags von rund 6,8 Millionen Euro als entsprechendes Entgelt auferlegt. Korlea Invest klagte gegen die Rechtmäßigkeit dieses Entgelts, das inzwischen nicht mehr angewandt wird, vor den slowakischen Gerichten und machte geltend, dass dieses eine
Der Okresný súd Bratislava II (Bezirksgericht Bratislava II), bei dem dieser Rechtsstreit gegenwärtig anhängig ist, fragt den Gerichtshof, ob das fragliche Entgelt gegen diesen Grundsatz des Unionsrechts verstößt.
Mit seinem Urteil stellte der Gerichtshof zunächst fest, dass Elektrizität eine Ware im Sinne des Unionsrechts ist und dass eine
Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass dieses Entgelt ausschließlich die in der Slowakei erzeugte und ausgeführte Elektrizität trifft, so dass es aufgrund des Umstands erhoben wird, dass die Elektrizität über die Grenze verbracht wird. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof das Vorbringen der Slowakei zurück, die geltend macht, dass aufgrund des Bestehens der gleichen Belastung für die in der Slowakei verbrauchte Elektrizität die in der Slowakei erzeugte und ausgeführte Elektrizität auf die gleiche Weise behandelt werde wie die in der Slowakei erzeugte und dort verbrauchte Elektrizität. Denn diese beiden finanziellen Belastungen, von denen die eine vom Ausführer und die andere insbesondere vom Endkunden gezahlt werden, treffen die Elektrizität nicht auf der gleichen Handelsstufe, so dass das streitige Entgelt die Ware gerade aufgrund des Grenzübertritts trifft.
Daher gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass dieses Entgelt eine
Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass das Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung eine grundlegende Vorschrift des Unionsrechts darstellt, für die im AEU-Vertrag keine Möglichkeit von Ausnahmen oder Rechtfertigungen vorgesehen ist, unabhängig davon, ob es sich um Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten oder deren Beziehungen zu Nicht-EU-Staaten handelt.
Unter diesen Umständen gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass das im vorliegenden Fall beanstandete Entgelt mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs nicht vereinbar ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2018
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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