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Nicht nur Behinderte sind nach europäischem Gemeinschaftsrecht vor Diskriminierung geschützt. Auch ein Arbeitnehmer, der wegen einer Behinderung seines Kindes diskriminiert wird, ist geschützt. Das in der Richtlinie* über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf enthaltene Diskriminierungsverbot ist nicht auf Personen mit einer Behinderung beschränkt. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Frau Coleman arbeitete ab Januar 2001 als Anwaltssekretärin für eine Anwaltskanzlei in London. Im Jahr 2002 gebar sie ein behindertes Kind, dessen Gesundheitszustand eine spezialisierte und besondere Pflege erfordert, die im Wesentlichen von ihr geleistet wird.
Am 4. März 2005 stimmte sie einer freiwilligen Entlassung zu, wodurch der Vertrag mit ihrem ehemaligen
Unter diesen Umständen hat sich das Employment Tribunal an den Gerichtshof gewandt mit der Frage, ob die Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen ist, dass sie eine unmittelbare
Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Richtlinie* den
Der Gerichtshof führt aus, dass die Richtlinie 2000/78 zwar einige Bestimmungen enthält, mit denen speziell den Bedürfnissen behinderter Menschen Rechnung getragen werden soll, dass daraus aber nicht der Schluss gezogen werden kann, dass der dort verankerte
Hinsichtlich der Beweislast erinnert der Gerichtshof daran, dass, sollte Frau Coleman Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren
Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie* dahin auszulegen ist, dass das dort vorgesehene Verbot der unmittelbaren
In Bezug auf die Belästigung stellt der Gerichtshof die gleichen Erwägungen an und kommt zu dem Ergebnis, dass die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie nicht auf Personen beschränkt sind, die selbst behindert sind. Wird nachgewiesen, dass ein Arbeitnehmer in der gleichen Situation wie Frau Coleman einem unerwünschten Verhalten ausgesetzt ist, das eine Belästigung darstellt, so verstößt ein solches Verhalten gegen das in der Richtlinie enthaltene Verbot der Belästigung.
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* Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 53/08 des EuGH vom 17.07.2008
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Dokument-Nr. 6387
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