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Im Fall einer Flugannullierung steht einem Fluggast gemäß Art. 5 Abs. 1 c) i) der Fluggastrechteverordnung (VO) kein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu, wenn er mindestens zwei Wochen zuvor über die Annullierung informiert wurde. Eine verspätete Mitteilung liegt vor, wenn die Fluggesellschaft zwar den Reisevermittler rechtzeitig informiert, diese aber die Mitteilung nicht rechtzeitig an den Fluggast weitergeleitet hat. In diesem Fall haftet die Fluggesellschaft auf Ausgleichszahlung. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann buchte für sich über einen Online-Reisevermittler einen Flug von Amsterdam nach Paramaribo (Surinam). Der Flug sollte am 14. November 2014 starten. Am 9. Oktober 2014 teilte die Fluggesellschaft dem
Der Gerichtshof der Europäischen Union verwies zunächst darauf, dass ein Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2017
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24850
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