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Die Richtlinie wurde zu Recht auf der Grundlage des EG-Vertrags erlassen, da sie in überwiegendem Maß das Funktionieren des Binnenmarkts betrifft. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Im April 2004 legten Frankreich, Irland, Schweden und das Vereinigte Königreich dem Rat einen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss vor, der auf die Artikel des EU-Vertrags über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen gestützt sein sollte. Dieser Vorschlag betraf die Vorratsspeicherung von Daten, die in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste verarbeitet und aufbewahrt werden, für die Zwecke der Vorbeugung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einschließlich Terrorismus. Die Kommission sprach sich hinsichtlich eines Teils dieses Vorschlags für den EG-Vertrag als Rechtsgrundlage aus. Sie war insbesondere der Auffassung, dass Art. 95 EG, der den Erlass von Maßnahmen erlaubt, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben, die geeignete Rechtsgrundlage für die den Betreibern auferlegte Verpflichtung sei, die Daten für einen bestimmten Zeitraum auf Vorrat zu speichern. Außerdem stellte sie fest, dass diese Maßnahmen zwei bestehende Richtlinien (siehe unten) berührten und dass Art. 47 EU nicht erlaube, dass eine auf den EU-Vertrag gestützte Handlung den gemeinschaftlichen Besitzstand berührt.
Auf Vorschlag der Kommission entschied sich der Rat für den Erlass einer auf den EG-Vertrag gestützten Richtlinie. Am 21. Februar 2006 beschloss der Rat die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten (siehe unten) mit qualifizierter Mehrheit. Irland und die Slowakei stimmten dagegen.
Daraufhin beantragte Irland, unterstützt durch die Slowakei, beim Gerichtshof, die Richtlinie für nichtig zu erklären, da sie nicht auf einer geeigneten Rechtsgrundlage erlassen worden sei. Die Richtlinie könne nicht auf Art. 95 EG gestützt werden, da ihr "Schwerpunkt" nicht auf dem Funktionieren des Binnenmarkts liege, sondern auf der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten und diese Maßnahmen somit auf der Grundlage von Artikeln des EU-Vertrags über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen hätten erlassen werden müssen. Der Gerichtshof stellt zunächst klar, dass sich die von Irland erhobene Klage allein auf die Wahl der Rechtsgrundlage bezieht und nicht auf eine eventuelle Verletzung der Grundrechte als Folge von mit der Richtlinie verbundenen Eingriffen in das Recht auf Privatsphäre.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Richtlinie auf einer geeigneten Rechtsgrundlage erlassen worden ist.
Er weist darauf hin, dass mehrere Mitgliedstaaten vor dem Erlass der Richtlinie Maßnahmen erlassen haben, um Diensteanbietern Verpflichtungen hinsichtlich der Vorratsspeicherung von Daten aufzuerlegen, und dass diese Maßnahmen erhebliche Unterschiede aufwiesen, insbesondere hinsichtlich der Natur der gespeicherten Daten und ihrer Speicherungsfrist. Die Verpflichtungen zur Datenvorratsspeicherung haben erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen für die Diensteanbieter, da sie hohe Investitionen und Betriebskosten nach sich ziehen können. Außerdem war durchaus absehbar, dass die Mitgliedstaaten, die noch keine solche Regelung erlassen hatten, Vorschriften einführen würden, mit denen die Unterschiede zwischen den bestehenden nationalen Maßnahmen noch verstärkt werden würden. Daher zeigt sich, dass sich die Unterschiede unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts ausgewirkt hätten und dass es absehbar war, dass sich diese Auswirkung noch verstärken würde. In einer solchen Situation war es gerechtfertigt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber das Ziel, das Funktionieren des Binnenmarkts zu schützen, durch den Erlass von Harmonisierungsvorschriften verfolgte. Im Übrigen weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Richtlinie die Bestimmungen der Richtlinie über den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (siehe unten), die selbst auf Art. 95 EG gestützt ist, geändert hat. Unter diesen Umständen konnte die Richtlinie, soweit mit ihr eine bestehende Richtlinie geändert wird, die Bestandteil des gemeinschaftlichen Besitzstands ist, nicht auf eine Bestimmung des EU-Vertrags gestützt werden, ohne gegen Art. 47 EU zu verstoßen.
Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Bestimmungen der Richtlinie im Wesentlichen auf die Tätigkeiten der Diensteanbieter beschränkt sind und nicht den Zugang zu den Daten oder deren Nutzung durch die Polizei- und Justizbehörden der Mitgliedstaaten regeln. Die in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen bringen selbst keine Strafverfolgung durch die Behörden der Mitgliedstaaten mit sich. Diese Fragen, die grundsätzlich in den von der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen erfassten Bereich fallen, werden von den Bestimmungen der Richtlinie nicht erfasst. Der Gerichtshof gelangt folglich zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie in überwiegendem Maß das Funktionieren des Binnenmarkts betrifft. Daher war der Erlass der Richtlinie auf der Grundlage von Art. 95 EG geboten.
Die folgenden Richtlinien werden in der obigen Entscheidung genannt:
Die Richtlinie 95/46/EG über den Datenschutz und die Richtlinie 2002/58/EG über den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation.
Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden (ABl. L 105, S. 54).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/09 des EuGH vom 10.02.2009
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Dokument-Nr. 7425
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