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Übt ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten aus, kommt im Falle eines Rechtsstreits über den Arbeitsvertrag das Recht des Staates zur Anwendung, in dem der Arbeitnehmer seine beruflichen Verpflichtungen im Wesentlichen erfüllt. Es geht dabei in erster Linie darum, dem Arbeitnehmer als schwächerer Vertragspartei einen angemessenen Schutz zu gewähren. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Nach dem Übereinkommen von Rom* über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht in Zivil- und Handelssachen unterliegen Arbeitsverträge grundsätzlich dem von den Parteien gewählten Recht. Diese Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem
Im zugrunde liegenden Streitfall wurde Heiko Koelzsch, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, 1998 von der Gesellschaft luxemburgischen Rechts Gasa Spedition Luxembourg SA, die von der Gesellschaft Ove Ostergaard Luxembourg SA übernommen wurde und auf die Beförderung von Blumen und anderen Pflanzen von Dänemark zu Bestimmungsorten vor allem in Deutschland, aber auch in anderen europäischen Ländern spezialisiert ist, als Fahrer im grenzüberschreitenden Verkehr eingestellt. Die Abstellplätze der Lastwagen von Gasa befinden sich in Deutschland, wo die Gesellschaft weder über einen Gesellschaftssitz noch über Geschäftsräume verfügt. Die Lastwagen sind in Luxemburg zugelassen und die Fahrer sind der luxemburgischen Sozialversicherung angeschlossen. Der 1998 unterzeichnete
Nach der Ankündigung der Restrukturierung von Gasa und der Reduzierung des Einsatzes von Transportfahrzeugen von Deutschland aus gründeten die Beschäftigten im Jahr 2001 in Deutschland einen
Nachdem Heiko Koelzsch Klage vor den deutschen Gerichten erhoben hatte, die sich für örtlich unzuständig erklärten, klagte er im Jahr 2002 vor dem Arbeitsgericht Luxemburg gegen die Ove Ostergaard Luxembourg SA, die Rechtsnachfolgerin von Gasa, mit dem Antrag, diese zur Zahlung von Schadensersatz wegen unrechtmäßiger
Das Arbeitsgericht Luxemburg entschied, dass der Rechtsstreit ausschließlich luxemburgischem Recht unterliege, was durch den Berufungsgerichtshof und den Kassationsgerichtshof bestätigt wurde. Im März 2007 erhob Heiko Koelzsch daher beim Bezirksgericht Luxemburg eine Schadensersatzklage gegen den Staat Luxemburg wegen fehlerhafter Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Rom durch die nationalen Gerichte.
Der Berufungsgerichtshof Luxemburg, der mit der von Heiko Koelzsch eingelegten Berufung befasst war, beschloss, dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorzulegen, ob, wenn ein
In seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass Art. 6 des Übereinkommens von Rom spezielle Kollisionsnormen für Einzelarbeitsverträge enthält. Diese Normen weichen von denjenigen ab, die die freie Rechtswahl bzw. die Kriterien zur Bestimmung des mangels einer solchen Wahl anzuwendenden Rechts betreffen. Art. 6 des Übereinkommens beschränkt daher die freie Rechtswahl. Er sieht vor, dass die Vertragsparteien die Anwendbarkeit der zwingenden Bestimmungen des Rechts, dem der Vertrag unterläge, wenn sie keine Rechtswahl getroffen hätten, nicht durch Vereinbarung ausschließen können. Ferner stellt diese Vorschrift spezielle Anknüpfungskriterien auf, nämlich erstens das des Staates, in dem der
Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass das Übereinkommen von Rom einen angemessenen Schutz des Arbeitnehmers sicherstellen soll. Übt der
Das anwendbare Recht bestimmt sich nämlich nach dem Staat, in dem der
Daher muss der Berufungsgerichtshof das im Übereinkommen von Rom aufgestellte Anknüpfungskriterium bei der Prüfung, ob Heiko Koelzsch seine Arbeit gewöhnlich in einem Vertragsstaat verrichtet hat, und bei der Bestimmung, in welchem er sie gewöhnlich verrichtet hat, weit auslegen. Hierbei muss das nationale Gericht aufgrund des Wesens der Arbeit im internationalen Transportsektor sämtlichen Gesichtspunkten Rechnung tragen, die die Tätigkeit des Arbeitnehmers kennzeichnen. Es muss insbesondere ermitteln, in welchem Staat sich der Ort befindet, von dem aus der
Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom (ABl. L 266, S. 1). Das Übereinkommen von Rom wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177, S. 6) ersetzt. Da diese Verordnung auf Verträge anwendbar ist, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden, findet sie auf diese Rechtssache keine Anwendung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2011
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 11300
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