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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die Stornierungsgebühren, die Luftfahrtunternehmen verlangen, auf Missbräuchlichkeit überprüft werden können. Zudem sind die verschiedenen Bestandteile des an die Luftfahrtunternehmen zu zahlenden Endpreises gesondert auszuweisen.
Das deutsche
Im Rahmen dieser Klage geht der Bundesverband außerdem gegen die Praktiken von Air Berlin bei der Preisdarstellung auf ihrer Website vor. Bei einer Online-Probebuchung im Jahr 2010 stellte der Bundesverband nämlich fest, dass die ausgewiesenen Steuern und Gebühren viel niedriger waren als die tatsächlich an die betreffenden Flughäfen abzuführenden. Nach Ansicht des Bundesverbands kann diese Praxis die Verbraucher in die Irre führen und verstößt gegen die in der Unionsverordnung über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten* vorgesehenen Regeln über die Preistransparenz.
Vor diesem Hintergrund ersuchte der Bundesgerichtshof den Gerichtshof der Europäischen Union um Auslegung dieser Verordnung. Der Bundesgerichtshof ist wie der Bundesverband der Meinung, dass die Klausel über die Bearbeitungsgebühr von 25 Euro bei stornierten Buchungen der nicht angetretenen Flügen die Kunden unangemessen benachteilige und daher nach den Bestimmungen des deutschen Rechts zur Umsetzung der Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln** unwirksam sei. Der Bundesgerichtshof fragt sich jedoch, ob die den
Mit seinem Urteil antwortete der Gerichtshof, dass die den
Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass die allgemeinen Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln auch auf Luftbeförderungsverträge anwendbar sind.
Zur Preistransparenz, wie sie nach der Verordnung über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten verlangt wird, führt der Gerichtshof aus, dass
Der Gerichtshof stellt fest, dass dem Kunden immer die Höhe der Beträge mitzuteilen ist, die im zu zahlenden Endpreis auf den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2017
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 24510
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