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Die Beschränkung der Kostenerstattung für die Kurzberichterstattung über Ereignisse von großem öffentlichen Interesse, wie Fußballspiele, ist rechtmäßig. Es ist mit der Grundrechtecharta vereinbar, dass die Kostenerstattung, die der Inhaber der Exklusivübertragungsrechte für Kurzberichte anderer Sender verlangen kann, auf die technisch bedingten Kosten beschränkt ist. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Nach der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste* darf jeder
Sky Österreich wendet sich im Rahmen eines Rechtsstreits mit dem ORF gegen diese finanziellen Bedingungen. Sky veranstaltet das über Satellit digital und verschlüsselt ausgestrahlte Fernsehprogramm "Sky Sport Austria" und hat die Exklusivrechte für die Ausstrahlung der Europa League in den Saisonen 2009/2010 bis 2011/2012 in Österreich erworben. Nach eigenen Angaben wendet sie jährlich einen Betrag von mehreren Millionen Euro für die entsprechenden Lizenz- und Produktionskosten auf. KommAustria, die österreichische Regulierungsbehörde für Kommunikation, gab ihr jedoch auf, dem ORF das Kurzberichterstattungsrecht einzuräumen, ohne diese Ausgaben zu berücksichtigen. Die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs zum Satellitensignal verbundenen
Der mit dem Rechtsstreit befasste Bundeskommunikationssenat fragt den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), ob die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, soweit sie die fragliche Kostenerstattung auf die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs zum Signal verbundenen zusätzlichen
Mit seinem Urteil antwortet der Gerichtshof, dass die Charta dieser
Dagegen stellt der Gerichtshof fest, dass die streitige Regelung in die unternehmerische Freiheit eingreift. Insbesondere verwehrt sie es nämlich dem Inhaber der Exklusivübertragungsrechte, frei über den Preis zu entscheiden, zu dem er den Zugang zum Signal gewährt, und
Der Gerichtshof betont aber, dass die unternehmerische Freiheit als grundrechtlich geschützte Freiheit insofern eine Besonderheit aufweist, als sie einer Vielzahl von Eingriffen der öffentlichen Gewalt unterworfen werden kann, die im allgemeinen Interesse die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit beschränken können. Dieser Umstand spiegelt sich vor allem darin wider, auf welche Weise der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu handhaben ist. Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass die streitige
Diese
Außerdem ist die streitige
Die streitige Regelung ist auch nicht unverhältnismäßig. Unter Berücksichtigung einerseits der Bedeutung, die der Wahrung des Grundrechts auf Information sowie der Freiheit und dem Pluralismus der Medien, wie sie durch die Charta garantiert werden, zukommt, und andererseits des Schutzes der unternehmerischen Freiheit in der durch die Charta gewährten Form stand es dem Unionsgesetzgeber frei, Bestimmungen wie die hier in Rede stehenden zu erlassen, die Beschränkungen der unternehmerischen Freiheit vorsehen und zugleich im Hinblick auf die erforderliche Gewichtung der betroffenen Rechte und Interessen den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen gegenüber der Vertragsfreiheit privilegieren.
Insbesondere stellt die streitige Regelung ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen grundrechtlich geschützten Rechten und Freiheiten her, die im vorliegenden Fall betroffen sind. So sieht die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste vor, dass die Kurzberichterstattung ausschließlich für allgemeine Nachrichtensendungen erfolgen darf und nicht z. B. für Unterhaltungssendungen. Außerdem sollten diese kurzen Ausschnitte nicht länger als 90 Sekunden dauern und muss ihre Quelle angegeben werden. Ferner schließt die Richtlinie nicht aus, dass die Inhaber exklusiver Fernsehübertragungsrechte ihre Rechte entgeltlich verwerten können. Ebenso können der Umstand, dass eine Refinanzierung mittels Kostenerstattung ausgeschlossen ist, und eine eventuelle Minderung des Marktwerts dieser exklusiven Fernsehübertragungsrechte in der Praxis bei den Vertragsverhandlungen über den Erwerb der fraglichen Rechte berücksichtigt werden und sich in dem für diesen Erwerb gezahlten Preis niederschlagen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2013
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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