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Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat den Umfang des Schutzes personenbezogener Daten beim Zugang zu Dokumenten der Unionsorgane präzisiert und entschieden, dass für den Fall, dass durch die Einsicht der Dokumente der Schutz der Privatsphäre oder der Integrität der betroffenen Personen durch Preisgabe der sie betreffenden personenbezogenen Daten beeinträchtigt würde, eine Zustimmung zur Veröffentlichung durch die Betroffenen notwendig ist. Sofern die Zustimmung nicht vorliegt, ist die obliegende Pflicht zur Transparenz ausreichend beachtet, wenn die Namen der betroffenen Personen geschwärzt werden.
Die Verordnung über den Zugang zu Dokumenten sieht vor, dass die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern, wenn dessen Verbreitung den Schutz der
Die Verordnung über den Schutz personenbezogener Daten bestimmt, dass personenbezogene Daten an andere als die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft nur übermittelt werden dürfen, wenn der Empfänger nachweist, dass die Daten für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich sind, die im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt ausgeführt wird.
Die Gesellschaft Bavarian Lager wurde zum Zweck der Einfuhr deutschen Flaschenbiers gegründet, das in erster Linie für den Ausschank in Gaststätten des Vereinigten Königreichs bestimmt war. Der Absatz ihres Erzeugnisses erwies sich jedoch als schwierig, da die meisten dieser Gaststätten durch Alleinbezugsvereinbarungen gebunden waren, die sie zum ausschließlichen Bierbezug von einer bestimmten Brauerei verpflichteten. Nach einer Bierlieferungsregelung des Vereinigten Königreichs mussten britische Brauereien es den Gaststättenbetreibern gestatten, auch von einer anderen Brauerei Bier zu beziehen, sofern es sich hierbei um Fassbier handelte. Diese Bestimmung wird allgemein als „Guest Beer Provision“ (GBP) bezeichnet. Da Bavarian Lager die GBP als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung ansah, reichte sie eine Beschwerde bei der Kommission ein.
Im Laufe des von der Kommission gegen das Vereinigte Königreich eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens fand am 11. Oktober 1996 ein Treffen statt, an dem Vertreter der Gemeinschaft und des Vereinigten Königreichs sowie Vertreter des Verbands der Bierbrauer des Gemeinsamen Marktes (CBMC) teilnahmen. Bavarian Lager hatte um Teilnahme an diesem Treffen ersucht, ihrem Ersuchen gab die Kommission jedoch nicht statt.
Nachdem die Kommission von den britischen Behörden davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass die GBP geändert worden sei und neben Fassbier künftig auch Flaschenbier einer anderen Brauerei verkauft werden könne, teilte sie Bavarian Lager mit, dass das Vertragsverletzungsverfahren ausgesetzt worden sei. In der Folge stellte die Kommission das Verfahren endgültig ein.
Bavarian Lager beantragte bei der Kommission mehrmals, Zugang zu den im Vertragsverletzungsverfahren eingereichten Schriftstücken zu erhalten und ihr die Namen der Teilnehmer an der Sitzung vom 11. Oktober 1996 bekanntzugeben. Die Kommission willigte ein, bestimmte Dokumente, die sich auf das Treffen vom 11. Oktober 1996 bezogen, offenzulegen, schwärzte jedoch fünf Namen im
Daraufhin stellte Bavarian Lager einen neuen Antrag auf Übermittlung des vollständigen Protokolls der Sitzung vom Oktober 1996 mit Angabe aller Namen der Teilnehmer. Mit Entscheidung vom 18. März 2004 lehnte die Kommission diesen Antrag unter Hinweis insbesondere auf den Schutz der
Bavarian Lager erhob beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung der Kommission.
Mit Urteil vom 8. November 2007 hat das Gericht die Entscheidung der Kommission insbesondere mit der Begründung für nichtig erklärt, dass die bloße Aufnahme der Namen der Betroffenen in die Liste der Personen, die im Namen der von ihnen vertretenen Einrichtung an einer Sitzung teilnähmen, keine Rechtsverletzung darstelle und nicht die in die
Die Kommission, unterstützt durch das Vereinigte Königreich und den Rat, hat gegen dieses Urteil beim Gerichtshof ein Rechtsmittel eingelegt.
Mit seinem Urteil erinnert der Gerichtshof daran, dass die Verordnung über den Zugang zu Dokumenten als allgemeine Regel festlegt, dass Dokumente der Unionsorgane der Öffentlichkeit zugänglich sind, jedoch wegen bestimmter öffentlicher und privater Interessen Ausnahmen vorsieht. Namentlich die Bestimmung dieser Verordnung, die – für den Fall, dass durch die Verbreitung der Schutz der
Wenn ein nach der Verordnung über den Zugang zu Dokumenten gestellter Antrag auf die Gewährung des Zugangs zu Dokumenten gerichtet ist, die personenbezogene Daten enthalten, werden die Bestimmungen der Verordnung über den Schutz personenbezogener Daten in vollem Umfang anwendbar, einschließlich derjenigen, nach der der Empfänger der Übermittlung personenbezogener Daten verpflichtet ist, die Notwendigkeit der Preisgabe dieser Daten nachzuweisen, und derjenigen, nach der der Betroffene jederzeit aus zwingenden, schutzwürdigen, sich aus seiner besonderen Situation ergebenden Gründen gegen die Bearbeitung von ihn betreffenden Daten Widerspruch einlegen kann.
Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass das Gericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Liste der Teilnehmer des Treffens vom 11. Oktober 1996 im
Nach der Feststellung, dass Bavarian Lager Zugang zu allen Informationen über das Treffen vom 11. Oktober 1996 einschließlich der von den Beteiligten in ihrer beruflichen Eigenschaft abgegebenen Meinungsäußerungen gewährt wurde, prüft der Gerichtshof anschließend die Frage, ob die Kommission Zugang zu dem Schriftstück mit den fünf Namen der Teilnehmer des Treffens vom 11. Oktober 1996 gewähren durfte, und gelangt zu der Schlussfolgerung, dass die Kommission zu Recht geprüft hat, ob diese Personen der Preisgabe der sie betreffenden personenbezogenen Daten zugestimmt hatten.
Da die Zustimmung der fünf Teilnehmer des Treffens von Oktober 1996 nicht vorlag, hat die Kommission mit der Weitergabe einer Fassung des streitigen Schriftstücks, in der ihre Namen geschwärzt waren, hinreichend die ihr obliegende Pflicht zur Transparenz beachtet.
Da Bavarian Lager keine ausdrückliche rechtliche Begründung gegeben und kein überzeugendes Argument vorgetragen hat, um die Notwendigkeit der Übermittlung dieser personenbezogenen Daten darzutun, war es der Kommission nicht möglich, die verschiedenen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Sie konnte auch nicht gemäß der Verordnung über den Schutz personenbezogener Daten prüfen, ob ein Grund für die Annahme, dass durch diese Übermittlung möglicherweise die berechtigten Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden konnten, bestand oder nicht.
Der Gerichtshof ist demgemäß zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission den Antrag auf Zugang zum vollständigen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2010
Quelle: ra-online, EuGH
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Dokument-Nr. 9864
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