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Die den Urhebern im Fall des öffentlichen Verleihens geschuldete Vergütung darf nicht ausschließlich nach der Zahl der Entleiher berechnet werden. Der Betrag der Vergütung müsste auch die Zahl der der Öffentlichkeit zum Gebrauch überlassenen Gegenstände berücksichtigen. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Nach der Richtlinie zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums* verfügen die Urheber über ein ausschließliches Recht, die Vermietung und das Verleihen von Originalen und Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke zu erlauben oder zu verbieten. Die Mitgliedstaaten können jedoch hinsichtlich des öffentlichen Verleihwesens Ausnahmen von diesem ausschließlichen Recht vorsehen, sofern die Urheber eine
Die VEWA ist eine belgische Urheberrechtsverwertungsgesellschaft. Am 7. Juli 2004 erhob sie beim Raad van State (belgischer Staatsrat) Klage auf Nichtigerklärung eines Königlichen Erlasses zur Umsetzung der Richtlinie.
Die VEWA macht insbesondere geltend, dass dieser Königliche Erlass durch die Einführung einer pauschalen
In diesem Zusammenhang hat der Raad van State beschlossen, den Gerichtshof zu befragen. Er möchte wissen, ob die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, die ein System einführt, wonach die den Urhebern im Fall des öffentlichen Verleihens geschuldete
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die
Da jedoch die
Daher ist die Beeinträchtigung der Urheberrechte umso größer, je größer die Zahl der geschützten Objekte ist, die durch eine öffentliche
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die durch den Königlichen Erlass eingeführte Regelung die Zahl der bei den öffentlichen Verleiheinrichtungen eingetragenen Entleiher berücksichtigt, nicht jedoch die Zahl der der
Ferner wird nach dem Königlichen Erlass, wenn eine Person bei mehr als einer
Unter diesen Umständen kann diese Regelung dazu führen, dass zahlreiche Einrichtungen tatsächlich nahezu von der Verpflichtung befreit werden, überhaupt eine
* Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346, S. 61), kodifiziert durch die Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 376, S. 28).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2011
Quelle: Gerichtshof der europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 11904
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