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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass der Ausschluss von Bewerbern mit einem Alter von über 35 Jahren von einem Auswahlverfahren zur Einstellung von Polizeibeamten, die für die Wahrnehmung von Einsatz- und Vollzugsaufgaben vorgesehen sind, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Das Vorhandensein besonderer körperlicher Fähigkeiten stellt eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung in Bezug auf solche Polizeibeamten dar.
Herr Gorka Salaberria Sorondo bestreitet die Rechtmäßigkeit einer von der Academia Vasca de Policía y Emergencias (Baskische Akademie für
Herr Salaberria Sorondo, der zum Zeitpunkt des Auswahlverfahrens älter als 35 Jahre war, ist der Auffassung, dass die in der Bekanntmachung vorgeschriebene
Das Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco (Oberster Gerichtshof der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands, Spanien) hat dem Gerichtshof daher die Frage gestellt, ob eine Regelung, die vorsieht, dass die
Der Gerichtshof entschied, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung, die vorsieht, dass die
Der Gerichtshof führt aus, dass diese Regelung offensichtlich eine
Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass die Aufgaben betreffend den Schutz von Personen und Sachen, die Festnahme und Ingewahrsamnahme von Straftätern sowie der präventive Streifendienst die Anwendung körperlicher Gewalt erfordern können. Die Natur dieser Aufgaben macht besondere körperliche Fähigkeiten erforderlich, da körperliche Schwächen bei der Ausübung dieser Tätigkeiten beträchtliche Konsequenzen haben können, und zwar nicht nur für die Polizeibeamten selbst und für Dritte, sondern auch für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Demzufolge kann das Vorhandensein besonderer körperlicher Fähigkeiten, um die wesentlichen Aufgaben der
Bezüglich der Rechtssache Vital Pérez stellt der Gerichtshof klar, dass die Aufgaben, die die Polizeikräfte der Autonomen Gemeinschaften wahrnehmen, von den Aufgaben verschieden sind, die der örtlichen
Der Gerichtshof betont außerdem, dass in Anbetracht der massiven Überalterung der
Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass die spanische Regelung als dem Ziel, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren des Polizeidienstes der autonomen Gemeinschaft des Baskenlands zu gewährleisten, angemessen angesehen werden kann.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2016
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 23434
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