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Die portugiesische Regelung der Kostenerstattung für ambulante ärztliche Behandlungen in einem anderen Mitgliedstaat verstößt gegen das Unionsrecht. Die Mitgliedstaaten müssen für ambulante ärztliche Behandlungen, die ohne vorherige Genehmigung in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt sind, die Möglichkeit einer Kostenerstattung nach ihren eigenen Sätzen vorsehen, soweit es sich nicht um Behandlungen handelt, die den Einsatz kostspieliger Großgeräte erfordern. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
In Portugal besteht außer in den von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorgesehenen Fällen* nur eine begrenzte Möglichkeit, die
Die Kommission war der Auffassung, dass diese portugiesische Regelung der
In der Zwischenzeit hat jedoch der Gerichtshof am 5. Oktober 2010 entschieden, dass es mit dem Unionsrecht vereinbar ist, wenn ein Mitgliedstaat die Kostenerstattung für eine in einem anderen Mitgliedstaat geplante ambulante Behandlung von einer vorherigen
In seinem Urteil erinnert der Gerichtshof der Europäischen Union vorab daran, dass entgeltliche medizinische Leistungen in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr fallen. Der freie Dienstleistungsverkehr steht der Anwendung jeder nationalen Regelung entgegen, die die Leistung von Diensten zwischen den Mitgliedstaaten im Ergebnis gegenüber der Leistung von Diensten im Inneren eines Mitgliedstaats erschwert. Hiervon ausgehend untersucht der Gerichtshof erstens den Fall der in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten ambulanten Behandlungen, die von dem portugiesischen Decreto-Lei erfasst sind und nicht den Einsatz kostspieliger Großgeräte erfordern.
Nach Auffassung des Gerichtshofs stellt das System der vorherigen
Sodann ist der Gerichtshof der Ansicht, dass diese Beschränkung nicht durch zwingende Gründe, insbesondere das angebliche Bestehen einer erheblichen Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit, gerechtfertigt werden kann.
Hierzu führt der Gerichtshof aus, dass nach den ihm vorgelegten Informationen die Aufhebung des Erfordernisses der vorherigen
Die fragliche Beschränkung kann auch nicht mit Blick auf die wesentlichen Merkmale des portugiesischen nationalen Gesundheitsdienstes gerechtfertigt werden. Hierzu führt der Gerichtshof insbesondere aus, dass diejenigen Mitgliedstaaten, die wie Portugal ein Sachleistungssystem errichtet haben (d. h. ein System, das dem Versicherten einen Anspruch auf die Behandlung selbst gewährt und nicht auf die
Folglich gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass Portugal dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs verstoßen hat, dass es die Möglichkeit einer
Zweitens untersucht der Gerichtshof den Fall der sonstigen ärztlichen Behandlungen, d. h. der nicht unter das portugiesische Decreto-Lei fallenden ambulanten Behandlungen in einem anderen Mitgliedstaat, die nicht den Einsatz von kostspieligen Großgeräten erfordern und nicht von der Verordnung Nr. 1408/71 erfasst sind. Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass das portugiesische Recht keine Möglichkeit der Kostenerstattung für diese Art von Behandlungen - wie beispielsweise die Konsultation eines Allgemeinarztes oder Zahnarztes ohne vorherige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2011
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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