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Die österreichische Regelung, die bei der Änderung eines Flughafens nur für Projekte, bei denen eine Erhöhung der Anzahl der Flugbewegungen um mindestens 20 000 pro Jahr zu erwarten ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorsieht, verstößt gegen das Unionsrecht. Die Mitgliedstaaten müssen nämlich alle Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterziehen. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden.
Nach der Richtlinie 85/337/EWG sind Projekte, bei denen mit erheblichen
Das österreichische Gesetz, mit dem die Richtlinie umgesetzt wird, sieht vor, dass abgesehen von bestimmten Änderungen, die Start- und Landebahnen betreffen, Änderungen von Flugplätzen nur dann UVP-pflichtig sind, wenn dadurch eine Erhöhung der Anzahl der
Die Salzburger
Gegen den Bescheid des Umweltsenats erhob die Salzburger
In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der
Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass mit den erwähnten Kriterien und Schwellenwerten das Ziel verfolgt wird, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projekts, mit dem ein bereits genehmigtes Projekt geändert oder erweitert werden soll, zu erleichtern, damit bestimmt werden kann, ob es der Prüfungspflicht unterliegt. Dagegen sollen mit ihnen nicht bestimmte Projektklassen von vornherein insgesamt von der UVP-Pflichtigkeit ausgenommen werden. Ein Mitgliedstaat, der die Kriterien bzw.
Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass der geprüfte Schwellenwert mit der durch die Richtlinie begründeten allgemeinen Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erfassung von Projekten, bei denen mit erheblichen
Außerdem trägt die österreichische Regelung durch die Festlegung eines solchen Schwellenwerts lediglich dem quantitativen Aspekt der Auswirkungen eines Projekts Rechnung, ohne die übrigen in der Richtlinie vorgesehenen Auswahlkriterien wie die Bevölkerungsdichte des vom Projekt betroffenen Gebiets zu berücksichtigen. Der
Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass sich nach der Rechtsprechung eine kumulative Berücksichtigung der Auswirkungen mehrerer Projekte auf die Umwelt als erforderlich erweisen kann, um eine Umgehung der Unionsregelung durch eine Aufsplitterung von Projekten zu verhindern, die zusammen genommen erhebliche
Schließlich antwortet der Gerichtshof auf die Vorlagefrage, dass die nationalen Stellen, wenn ein Mitgliedstaat wie im vorliegenden Fall einen Schwellenwert festgelegt hat, durch den ganze Projektklassen einer UVP entzogen zu werden drohen, verpflichtet sind, in jedem Einzelfall zu ermitteln, ob eine solche Prüfung durchzuführen ist, und sie gegebenenfalls vorzunehmen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2013
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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